Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
I. Allgemeines
Die Regelung wurde zum 01.05.2000 zur Schaffung größerer Rechtssicherheit für alle Beteiligten eingefügt. Ziel ist dabei insb. auch gewesen, die Darlegungs- und Beweissituation weitgehend dem Parteienstreit zu entheben.
Die Vorschrift ist zwingend, also nicht abdingbar.
Der Begriff des Arbeitsverhältnisses ist eng auszulegen. Allerdings kann die Vorschrift auch auf den angestellten GmbH-Geschäftsführer angewendet werden.
Voraussetzung für die Anwendung ist entweder eine Kündigung oder ein Auflösungsvertrag.
1. Kündigung
Kündigung im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Änderungskündigung sowie die Kündigung des Arbeitnehmers.
2. Aufhebungsvertrag
Umstritten ist, wann eine Auflösungs-/Aufhebungsvereinbarung iSd. § 623 BGB vorliegt.
Das BAG (zumindest der 6. Senat) wie auch das LAG München meinen, daß ein Vergleich über das Anerkenntnis einer zuvor ausgesprochenen schriftlichen Kündigung keine Auflösungsvereinbarung darstelle; dies, weil hier das Ende des Arbeitsverhältnis nicht durch den Vergleich sondern die vorherige Kündigung herbeigeführt werde (
LAG München 2 Sa 124/09 - Urt.v. 06.08.2009; BAG 6 AZR 394/06 - Urt.v. 23.11.2006). Deshalb erfordere ein Vergleich nach vorangegangener schriftlicher Kündigung keine Schriftform. Dem dürfte zuzustimmen sein.
II. Schriftform im Sinne dieser Vorschrift
1. Es geltend zunächst die Grundsätze zu der Schriftform im Sinne des § 126 BGB.
Hierzu gehört insbesondere das Unterschriftserfordernis.
2. Eine Vertretung ist zulässig.
Die Verbindung der Vollmacht mit Kündigungserklärung ist nicht erforderlich.
Gemäß § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Vollmacht auch nicht der schriftlichen Form.
3. Soweit eine Vertretung stattfindet ist dies deutlich zu machen.
Jüngst hatte sich das BAG mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Unterschrift mit dem Vermerk „i. A.“ der Schriftform genügen kann.
Das BAG hat festgestellt, dass eine Unterschrift durch einen beauftragten Boten nicht der Schriftform genügt aber sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben kann, dass auch jemand der mit „i. A.“ unterzeichnet als Vertreter gehandelt haben kann (
BAG, 6 AZR 145/07 – Urteil vom 13.12.2007).
III. Folgen eines Verstoßes
1. Gemäß § 125 BGB ist die Kündigung nichtig.
1.1 Dies liegt für den Regelfall auf der Hand.
Hierzu ist die Nichtigkeitsfeststellungsklage die adäquate Vorgehensweise. Ebenso kann man auf Lohnzahlung klagen. Am Besten kombiniert man dies.
1.2 Ausnahmen, also Behandlung als wirksam trotz fehlender Form
Allerdings kann, wie in den meisten Fällen einer Formnichtigkeit auch, die Berufung auf den Formmangel in Ausnahmefällen treuwidrig und damit gem. § 242 BGB unwirksam sein.
Anderes gilt für die, wichtige, Fallgruppe der Verwirkung gem. § 242 BGB. Eine Verwirkung des Rechtes, sich auf die Formunwirksamkeit zu berufen kann insbesondere durch Akzeptanz der formnichtigen Kündigung recht schnell eintreten.
2. Klagefrist des § 4 KSchG?
Die Rechtsprechung meint bislang, dass die 3-wöchige Klagefrist des § 4 KSchG nicht gelte.
Hierzu wird man angesichts des klaren Wortlautes des § 4 KSchG allerdings auch anderer Auffassung sein können. Das nötige Rechtsschutzbedürfnis für eine einzureichende Klage ist sicher gegeben. Deshalb sollte man in diesen Fällen auch Klage einreichen.