BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko (Regelung seit 01.01.2002)
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 18.09.2006 |
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:
Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)
Zu § 615 hatte die Bundesregierung keine Änderungswünsche, diese wurden erst bei dem 6. Rechtsausschuss eingeführt.
B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41
Zu §615 erfolgte keine Stellungnahme da die Änderung vom Rechtsausschuss eingeführt wurde.
C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72
Zu §615 erfolgte keine Stellungnahme da die Änderung vom Rechtsausschuss eingeführt wurde.
D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052
I. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 615 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Entwurf | Beschlüsse des 6. Ausschusses |
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Nummer 36a wurde erst durch den Beschluss des 6. Ausschusses eingefügt. | 36a. Dem § 615 wird folgender Satz angefügt: „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.“
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II. Begründung des Rechtsausschusses:
Zu Nummer 36a (Anfügung in § 615)
Der Ausschuss folgt hier der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 21 der Stellungnahme des Bundesrates und hält aus denselben Gründen die Erwähnung des Betriebsrisikos an dieser Stelle für sinnvoll. Auch die Überschrift der Vorschrift sollte dies zum Ausdruck bringen und entsprechend ergänzt werden.
E. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.