(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.
(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.
(Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:
Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)
1. Vorschlag
31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:
„Titel 1 - Kauf, Tausch
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
(...)
§ 448
Eigentumsvorbehalt
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
(...)
2. Begründung zur Änderung des § 448:
Zu Nummer 31 – Änderung des bisherigen siebenten Abschnitts im zweiten Buch
Als Folge der Einfügung eines neuen Abschnitts über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wird der bisherige, einzelne Schuldverhältnisse betreffende siebente Abschnitt zu Abschnitt 8.
Die Nummer 31 des Entwurfs enthält im Übrigen zunächst in Titel 1 eine Überarbeitung des Kaufrechts.
Aufgehobene Vorschriften
Die Neufassung des Kaufrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die Aufhebung bzw. Umstellung einiger Vorschriften des bisherigen Kaufrechts mit sich. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vorschriften:
(...)
Zu den §§ 448 und 449
Die bisherigen §§ 448 und 449 sind in § 447 RE zusammengefasst, hinsichtlich des Kaufs eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks in Verbindung mit dem neuen § 452 RE.
(...)
B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41
1. Vorschlag - 98. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 448 Abs. 2 BGB)
Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Zweckmäßigkeit der Regelung in § 448 Abs. 2 BGB-E zu überprüfen.
2. Begründung - 98. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 448 Abs. 2 BGB)
Der Entwurf übernimmt eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1970, deren Richtigkeit allerdings heftig umstritten ist (vgl. Palandt/Putzo, BGB-Komm., 60. Aufl., § 455, Rdnr. 27).
Die Regelung steht außerdem in Widerspruch zu § 503 Abs. 2 BGB-E, wo der Rücktritt nicht in allen Fällen Voraussetzung des Herausgabeverlangens ist.
Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache kann nach geltendem Recht auch dann in Betracht kommen, wenn sich der Käufer – etwa durch Zahlungsverzug – nicht vertragstreu verhält. In diesem Fall steht ein Besitzrecht des Käufers dem Herausgabeanspruch des Eigentümers und Verkäufers nicht entgegen; der Vertrag als solcher bleibt jedoch erhalten.
Diese Rechtsfolge dient dem Interesse des vertragstreuen Verkäufers am Erhalt seiner primären vertraglichen Ansprüche. Die Rückforderung der Eigentumsvorbehaltsware kann den vertragstreuen Käufer veranlassen, zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zurückzufinden. Diese Möglichkeit sollte erhalten bleiben. § 448 Abs. 2 BGB-E, der für den Fall der Rücknahme der Sache zwingend die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses durch Rücktritt vorsieht, ist daher zu streichen.
C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72
Zu Nummer 98 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 448 Abs. 2 BGB)
Die Bundesregierung hält auch nach erneuter Prüfung an § 448 Abs. 2 BGB-RE fest. Die Vorschrift entspricht § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG. Der darin liegende Rechtsgedanke ist verallgemeinerungsfähig. Der Verkäufer kann nicht berechtigt sein, die Sache zurückzunehmen, ohne die geleisteten Zahlungen zu erstatten. Dem kann nur durch das Erfordernis des Rücktritts Rechnung getragen werden.
D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052
Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §448 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Entwurf | Beschlüsse des 6. Ausschusses |
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31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt: „Titel 1 - Kauf, Tausch Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften | 31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt: „Titel 1 - Kauf, Tausch Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften |
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§ 447 - Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten | § 448 - unverändert |
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(§ 448 erhält den Inhalt des § 447 a.F.) | - |
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(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort. (2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen. | - |
E. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.