(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:
Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)
1. Vorschlag
31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:
„Titel 1 - Kauf, Tausch
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
(...)
§ 442
Kenntnis des Käufers
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
(...)
2. Begründung zur Änderung des § 442:
Zu Nummer 31 – Änderung des bisherigen siebenten Abschnitts im zweiten Buch
Als Folge der Einfügung eines neuen Abschnitts über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wird der bisherige, einzelne Schuldverhältnisse betreffende siebente Abschnitt zu Abschnitt 8.
Die Nummer 31 des Entwurfs enthält im Übrigen zunächst in Titel 1 eine Überarbeitung des Kaufrechts.
Aufgehobene Vorschriften
Die Neufassung des Kaufrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die Aufhebung bzw. Umstellung einiger Vorschriften des bisherigen Kaufrechts mit sich. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vorschriften:
(...)
Zur Aufhebung des § 442
Für Rechtsmängel sieht der Entwurf eine Änderung der Beweislastverteilung vor. Der derzeitige § 442 erlegt insoweit bislang stets dem Käufer die Beweislast auf, und zwar auch für den Zeitraum bis zur Annahme als Erfüllung. Für den Zeitraum ab Annahme als Erfüllung ist dies angemessen, nicht jedoch für den davor liegenden Zeitraum. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass der Schuldner die Vertragsmäßigkeit seiner Leistung zu beweisen hat. Zwar hat der Verkäufer dann einen Negativbeweis zu führen, was ihm Schwierigkeiten bereiten kann. Jedoch braucht er nicht ohne konkreten Anhaltspunkt das Fehlen jeglichen Rechtsmangels zu beweisen. Verlangt werden muss vielmehr vom Käufer, dass er zunächst einen bestimmten Rechtsmangel behauptet. In diesem Fall ist aber dem Verkäufer der Beweis zuzumuten, dass dieser Rechtsmangel nicht besteht. Eine solche Änderung der Beweislastverteilung wird erreicht, in dem der bisherige § 442 inhaltlich nicht in den Entwurf übernommen wird. Wenn diese Vorschrift wegfällt, richtet sich auch bei Rechtsmängeln ebenso wie schon bislang bei Sachmängeln die Beweislast nach § 363. Den Käufer trifft danach erst die Beweislast ab der Annahme des Kaufgegenstandes als Erfüllung. Auf diese Weise wird auch für die Beweislast die generell von dem Entwurf angestrebte Gleichbehandlung von Sach- und Rechtsmängeln erzielt.
(...)
B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41
Zu § 442 erfolgte keine Stellungnahme.
C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72
Zu § 442 erfolgte keine Stellungnahme.
D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052
Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §442 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Entwurf | Beschlüsse des 6. Ausschusses |
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31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt: „Titel 1 - Kauf, Tausch Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften | 31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt: „Titel 1 - Kauf, Tausch Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften |
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§ 442 - Kenntnis des Käufers | § 442 - Kenntnis des Käufers |
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(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen hat. | (1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. |
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(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt. | (2) unverändert |
E. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.