§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz (Regelung seit 01.01.2002)
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:
Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)
1. Vorschlag
31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:
„Titel 1 - Kauf, Tausch
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
(...)
§ 440
Besondere Bestimmungen für
Rücktritt und Schadensersatz Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder dem Verhalten des Verkäufers etwas anderes ergibt.
(...)
2. Begründung zur Änderung des § 440:
Zu Nummer 31 – Änderung des bisherigen siebenten Abschnitts im zweiten Buch
Als Folge der Einfügung eines neuen Abschnitts über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wird der bisherige, einzelne Schuldverhältnisse betreffende siebente Abschnitt zu Abschnitt 8.
Die Nummer 31 des Entwurfs enthält im Übrigen zunächst in Titel 1 eine Überarbeitung des Kaufrechts.
Aufgehobene Vorschriften
Die Neufassung des Kaufrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die Aufhebung bzw. Umstellung einiger Vorschriften des bisherigen Kaufrechts mit sich. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vorschriften:
(...)
Zu den §§ 439 bis 441
Die bisher in § 439 geregelten Auswirkungen einer Kenntnis des Käufers von einem Rechtsmangel finden sich nun in dem neuen § 442. Die bisherigen §§ 440 und 441 über die Folgen einer Nichterfüllung von Verkäuferpflichten gehen in dem neuen System der Mängelhaftung des Verkäufers auf, das die Folgen von Sach- und Rechtsmängeln gleich behandelt (§§ 437 bis 441 RE).
(...)
B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41
1. Vorschlag - 96. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 440 Satz 2 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 440 Satz 2 sind die Wörter „dem Verhalten des Verkäufers“ durch die Wörter „den sonstigen Umständen“ zu ersetzen.
2. Begründung - 96. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 440 Satz 2 BGB)
Für die Frage, ob eine Nachbesserung nach dem zweiten Fehlversuch als fehlgeschlagen anzusehen ist, kann es nicht lediglich auf die Art der Sache oder des Mangels oder auf das Verhalten des Verkäufers ankommen, sondern auch auf dasjenige des Käufers, der z. B. zu erkennen geben kann, dass er mit weiteren Nachbesserungen einverstanden ist, aber auch auf sonstige Umstände, etwa das Wetter, wenn dieses für die Nachbesserung von Bedeutung ist.
Die Formulierung muss deshalb offener gestaltet werden.
C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72
Zu Nummer 96 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 440 Satz 2)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052
Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §440 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Entwurf | Beschlüsse des 6. Ausschusses |
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31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt: „Titel 1 - Kauf, Tausch Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften | 31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt: „Titel 1 - Kauf, Tausch Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften |
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§ 440 - Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz | § 440 - Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz |
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Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder dem Verhalten des Verkäufers etwas anderes ergibt. | Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. |
E. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.