Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 425 Wirkung anderer Tatsachen (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 05.09.2006
Zur Änderung der Inhaltsübersicht des BGB zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


29. In § 425 Abs. 2 wird das Wort „Unterbrechung“ durch das Wort „Neubeginn“ ersetzt.


2. Begründung zur Änderung des § 425:


Zu Nummer 29 – Änderung des § 425 Abs. 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts: Der Begriff der Unterbrechung wird durch den Begriff des Neubeginns ersetzt.

B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 84. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 29 (§ 425 Abs. 2 BGB)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 425 Abs. 2 BGB-E die Wörter „von der Unmöglichkeit der Leistung“ an § 275 Abs. 1 und 2 BGB-E angepasst werden müssen.

2. Begründung - 84. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 29 (§ 425 Abs. 2 BGB)


Nach der Neukonzeption des Entwurfs sind die Fälle des § 275 Abs. 1 und 2 BGB-E gleich zu behandeln, wenn der Schuldner die Einrede nach § 275 Abs. 2 BGB-E erhoben hat. Insoweit überzeugt nicht, dass in § 425 Abs. 2 BGB-E weiterhin nur der Fall der Unmöglichkeit geregelt wird.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 84 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 29 (§ 425 Abs. 2 BGB)


Die Bundesregierung ist auch nach ergänzender Prüfung der Auffassung, dass eine Anpassung der Formulierung in § 425 Abs. 2 BGB nicht erforderlich ist. Dort werden nur beispielhaft („insbesondere“) die Umstände aufgezählt, die nach § 425 Abs. 1 BGB Einzelwirkung haben. Wenn dort von „Unmöglichkeit der Leistung“ die Rede ist, so ist selbstverständlich, dass für die Einrede aus § 275 Abs. 2 BGB-RE nichts anderes gelten kann. Im Übrigen werden in § 275 Abs. 2 BGB-RE nur die Fälle geregelt, die bislang als Unterfälle der Unmöglichkeit behandelt wurden. Auch § 275 Abs. 2 BGB-RE bezeichnet deshalb einen Fall der Unmöglichkeit, der nur in den Rechtsfolgen (Einrede) besonders behandelt wird.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §425 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
29. In § 425 Abs. 2 wird das Wort „Unterbrechung“ durch das Wort „Neubeginn“ ersetzt. 29. In § 425 Abs. 2 werden die Wörter „Unterbrechung und Hemmung“ durch die Wörter „Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung“ ersetzt.


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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