Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:
Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)
1. Vorschlag
11. § 296 wird wie folgt gefasst:
§ 296
Entbehrlichkeit des Angebots
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und die Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.“
2. Begründung zur Änderung des § 296:
Zu Nummer 11 – Neufassung des § 296
Mit der Neufassung wird Satz 2 an § 286 Abs. 2 Nr. 2 RE angepasst, zu dem er das „Spiegelbild“ darstellt. Dazu ist die „Kündigung“ durch „Ereignis“ zu ersetzen. Wegen der Hintergründe hierfür kann auf die Begründung zu § 286 Bezug genommen werden.
B. Stellungnahme des Bundesrates- BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41
1. Vorschlag - 38. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 (§ 296 Satz 2 BGB)
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 § 296 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
„Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.“
2. Begründung - 38. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 (§ 296 Satz 2 BGB)
Anpassung der Regelung des § 296 Satz 2 BGB-E an die Vorschrift des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB-E, die darauf abstellt, dass eine angemessene Zeit bestimmt ist.
C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72
Zu Nummer 38 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 296 Satz 2)
Die Bundesregierung stimmt diesem Vorschlag zu.
D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052
I. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit den BeschlĂĽssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss, Drucksache 14/6040)
Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §296 wie es folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Entwurf | BeschlĂĽsse des 19. Ausschusses |
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§ 296 | § 296 |
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11. § 296 wird wie folgt gefasst: „§ 296 Entbehrlichkeit des Angebots Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und die Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. | 11. § 296 wird wie folgt gefasst: „§ 296 Entbehrlichkeit des Angebots Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. |
II. Zur BegrĂĽndung der Beschlussempfehlung
Zu Nummer 11 (Neufassung von § 296)
Die vorgeschlagene Ergänzung entspricht der Stellungnahme des Bundesrates zu Nummer 38, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.
C. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Ă„nderungen zu diesem Paragraphen.