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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (Regelung seit 01.01.2002)
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 208

Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Gläubigers gehemmt.



2. Begründung zur Änderung des § 208:


Zu Artikel 1 – Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Zu Nummer 3 – Neufassung des fünften Abschnitts des ersten Buches über die Verjährung

Neue Gliederung

Anders als bisher wird der Abschnitt in Titel unterteilt. Dieses Einfügen von neuen Titeln im fünften Abschnitt des ersten Buches dient dazu, die Vorschriften des Verjährungs- rechts übersichtlicher zu gestalten. In § 194 bleibt – wie bisher – geregelt, dass Ansprüche Gegenstand der Verjährung sind. Der erste Titel betrifft neben dem Gegenstand der Verjährung die Dauer der Verjährungsfrist, während sich der zweite Titel auf die Umstände bezieht, die einen Einfluss auf den Lauf und das Ende der Verjährungsfrist haben können (Hemmung und Neubeginn der Verjährung). Der dritte Titel regelt schließlich die wesentlichen Rechtsfolgen der Verjährung.

Aufgehobene Vorschriften

Die Neufassung des Verjährungsrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die ersatzlose Aufhebung einiger Vorschriften des bisherigen Verjährungsrechts mit sich. Die größte Zahl der in Abschnitt 5 aufgenommenen Vorschriften enthält jedoch Regelungen, die sich bereits im bisherigen Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden und nun zum Teil unter anderer Paragraphenbezeichnung bzw. zusammengefasst oder mit einer prägnanteren sprachlichen Fassung erscheinen. Von einer ersatzlosen Aufhebung sind im Verjährungsrecht die folgenden Vorschriften betroffen:

Erläuterung der neuen Vorschriften

Zu § 208 – Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

Nach dieser – inhaltlich neuen – Vorschrift soll die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Gläubigers gehemmt sein. Damit wird ein breiter Opferschutz bei Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung angestrebt. Die Vorschrift ist der parallelen Vorschrift für das Strafrecht, dem § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, nachgebildet. Die gegenwärtigen zivilrechtlichen Regelungen erweisen sich oft als unzureichend. Es geht dabei vor allem um Fälle, in denen die zur Vertretung der Kinder berufenen Eltern auf die Verfolgung der zivilrechtlichen Ansprüche der Kinder verzichten. Die Motive hierfür sind vielfältig; sie reichen von einer Beschützung der Kinder vor den mit der Rechtsverfolgung einhergehenden, insbesondere seelischen Belastungen, bis hin zu den eher zweifelhaften Motiven der „Rücksichtnahme“ auf den Täter oder der Angst vor einem „Skandal“. Die deliktischen Ansprüche aus § 823 wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung eines Kindes verjähren – bisher nach § 852 Abs. 1, künftig nach den §§ 195, 197 Abs. 1 RE – in drei Jahren von der Kenntniserlangung an, wobei es auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters ankommt (Palandt/Thomas, § 852 Rdnr. 5). So können bislang Ansprüche noch während der Minderjährigkeit des Opfers verjähren. Mit § 208 RE ist dies künftig ausgeschlossen. Mit Erreichen der Volljährigkeit kann das Opfer selbst entscheiden, ob es seine unverjährten Ansprüche verfolgen will oder nicht.

Die Anknüpfung an die Vollendung des 18. Lebensjahres ergibt sich daraus, dass das Bürgerliche Gesetzbuch mit diesem Zeitpunkt dem Menschen die volle Geschäftsfähigkeit zuweist. Die Verjährung noch über diesen Zeitpunkt hinaus hemmen zu lassen, würde zudem einen Widerspruch zu § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB hervorrufen. Danach ruht bei einer Reihe von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung die Verfolgungsverjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Es wäre nicht sachgerecht, die zivilrechtliche Verjährung länger zu hemmen als die strafrechtliche Verjährung.


B. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


I. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss, Drucksache 14/6040)

Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 3/ §208 wie es folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 208 § 208
3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 - Verjährung

Titel 2 - Hemmung und Neubeginn der Verjährung

3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 - Verjährung

Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 208 - Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung § 208 - Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Gläubigers gehemmt. Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.



IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu § 208 (Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung)

Der Ausschuss stimmt dem neuen Hemmungsgrund zu. Allerdings ist er der Ansicht, dass die im Entwurf vorgeschlagene Altersgrenze zu kurz greift. Minderjährige Opfer von Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung sind häufig auch nach Erlangung der vollen Geschäftsfähigkeit mit 18 Jahren emotional nicht in der Lage, ihre Ansprüche wegen solcher Taten selbst zur verfolgen. Im Interesse des Opferschutzes sollte deshalb nicht auf die Volljährigkeit, sondern auf das 21. Lebensjahr abgestellt werden. Diese Grenze ist den Grenzen des § 105 JGG entlehnt. Die Hemmung nach Satz 1 kommt sowohl zum Zuge, wenn die Tat an einem minderjährigen Opfer verübt wird, als auch, wenn die Tat zwischen der Vollendung des 18. und des 21. Lebensjahres des Opfers geschieht.

Diese Hemmung soll ergänzt werden. Mit dem neuen Satz 2 soll eine Hemmung der Verjährung während der Zeit vorgesehen werden, in der Gläubiger und Schuldner zusammen in häuslicher Gemeinschaft leben. Das Opfer von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist oftmals wegen der Rücksichtnahme auf eine häusliche Gemeinschaft mit dem Täter nicht in der Lage, seine Ansprüche zu verfolgen. Es ist daher sachgerecht, dass seine Ansprüche so lange gehemmt sind, bis die häusliche Gemeinschaft beendet ist und er die für eine Verfolgung seiner Ansprüche notwendige Ungebundenheit von den Zwängen der Hausgemeinschaft erlangt. Die Hemmung nach dem neuen Satz 2 ist zum einen eine Anschlussregelung zu der Verjährungshemmung nach Satz 1: Lebt der Gläubiger auch über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner, dauert die Hemmung fort. Zum anderen wirkt die Hemmung nach dem neuen Satz 2 aber auch in anderen Fällen: Kommt es beispielsweise zu Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von zwei volljährigen Partnern, so ist auch dann die Verjährung gehemmt, bis die häusliche Gemeinschaft endet, also einer der Partner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht.


C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 23.06.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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