Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 01.01.2010, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen

1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,

2. Eltern und Kindern und dem Ehegatten eines Elternteils und dessen Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder,

3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,

4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und

5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.

Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.

(2) § 208 bleibt unberührt.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 23.06.2006
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 207

Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen

Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das gleiche gilt für Ansprüche zwischen Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, für Ansprüche zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder und für Ansprüche zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses. Die Verjährung von Ansprüchen des Betreuten gegen den Betreuer ist während der Dauer des Betreuungsverhältnisses gehemmt. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Pfleglings gegen den Pfleger während der Dauer der Pflegschaft und für Ansprüche des Kindes gegen den Beistand während der Dauer der Beistandschaft.



2. Begründung zur Änderung des § 207:


Zu Artikel 1 – Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Zu Nummer 3 – Neufassung des fünften Abschnitts des ersten Buches über die Verjährung

Neue Gliederung

Anders als bisher wird der Abschnitt in Titel unterteilt. Dieses Einfügen von neuen Titeln im fünften Abschnitt des ersten Buches dient dazu, die Vorschriften des Verjährungs- rechts übersichtlicher zu gestalten. In § 194 bleibt – wie bisher – geregelt, dass Ansprüche Gegenstand der Verjährung sind. Der erste Titel betrifft neben dem Gegenstand der Verjährung die Dauer der Verjährungsfrist, während sich der zweite Titel auf die Umstände bezieht, die einen Einfluss auf den Lauf und das Ende der Verjährungsfrist haben können (Hemmung und Neubeginn der Verjährung). Der dritte Titel regelt schließlich die wesentlichen Rechtsfolgen der Verjährung.

Aufgehobene Vorschriften

Die Neufassung des Verjährungsrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die ersatzlose Aufhebung einiger Vorschriften des bisherigen Verjährungsrechts mit sich. Die größte Zahl der in Abschnitt 5 aufgenommenen Vorschriften enthält jedoch Regelungen, die sich bereits im bisherigen Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden und nun zum Teil unter anderer Paragraphenbezeichnung bzw. zusammengefasst oder mit einer prägnanteren sprachlichen Fassung erscheinen. Von einer ersatzlosen Aufhebung sind im Verjährungsrecht die folgenden Vorschriften betroffen:

Erläuterung der neuen Vorschriften

Zu § 207 – Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen

Die Vorschrift greift die Regelung des bisherigen § 204 zur Hemmung der Verjährung aus familiären Gründen auf. Neu in Satz 2 ist, dass nun auch Ansprüche zwischen Lebenspartnern für die Dauer der Lebenspartnerschaft gehemmt sind. Gleichfalls neu sind die Sätze 3 und 4, wonach die Verjährung von Ansprüchen

– des Betreuten gegen den Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses,

– des Pfleglings gegen den Pfleger während der Dauer der Pflegschaft und

– des Kindes gegen den Beistand während der Dauer der Beistandschaft gehemmt ist. Damit wird der in der Regel vorhandenen strukturellen Überlegenheit des Betreuers, Pflegers oder Beistands Rechnung getragen, die dazu führen kann, dass Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Anders als im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern und dem Vormund zu dem Mündel wird die Hemmung nicht beidseitig ausgestaltet.

Im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses, einer Pflegschaft oder einer Beistandschaft gibt es normalerweise kein dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern und dem Vormund und dem Mündel vergleichbares Näheverhältnis, das der Gläubiger vor Störungen durch die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Schuldner bewahren möchte oder das zu einer Unterlegenheit des Gläubigers führt, die ihn an der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche hindert.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 14. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 207 BGB)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 207 BGB-E auf das Verhältnis von Stiefkindern zu ihren Stiefeltern und auf ehe- oder familienähnliche Verhältnisse ausgedehnt werden kann.

2. Begründung - 14. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 207 BGB)


Nach § 207 Satz 1 und 2 BGB-E ist die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und minderjährigen Kindern sowie Vormund und Mündel gehemmt, solange die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Vormundschaftsverhältnis besteht.
Gleiches soll nach § 207 Satz 3 und 4 BGB-E auch für die Betreuung, die Pflegschaft und die Beistandschaft gelten.

Die Vorschrift soll den auf gegenseitige Rücksichtnahme gegründeten Familienfrieden vor Störungen durch die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen bewahren.

Um diesem Ziel gerecht zu werden, ist zumindest die Einbeziehung des Verhältnisses zwischen minderjährigen Stiefkindern und Stiefeltern erforderlich, weil hier der vertretungsberechtigte Elternteil häufig auf seinen Ehepartner Rücksicht nehmen und von der Geltendmachung von Ansprüchen absehen wird (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2000 – 6 W 5/00 –, MDR 2000, 832).

Darüber hinaus sollte überdacht werden, ob eine Hemmung nicht auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie in dem Verhältnis Kind und Lebensgefährte des Elternteils im Interesse eines ungestörten Familienlebens eingeführt werden sollte. Einer derartigen Ausweitung des § 204 BGB steht die Rechtsprechung – allein im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit – bislang kritisch gegenüber (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. Dezember 1998 – 13 U 105/98 –, VersR 2000, 332).

3. Vorschlag - 15. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 207 Satz 3, 4 BGB)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 207 Satz 3 und 4 BGB-E – zumindest für die Betreuung und die Pflegschaft – die Hemmung wie in den Sätzen 1 und 2 beidseitig ausgestaltet werden kann. Begründung

4. Begründung - 15. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 207 Satz 3, 4 BGB)


Nach § 207 Satz 1 und 2 BGB-E ist die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und minderjährigen Kindern sowie Vormund und Mündel gehemmt, solange die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Vormundschaftsverhältnis besteht. Gleiches soll nach § 207 Satz 3 und 4 BGB-E auch für die Betreuung, die Pflegschaft und die Beistandschaft gelten, allerdings unter der Einschränkung, dass einseitig nur Ansprüche des Betreuten gegen den Betreuer, des Pfleglings gegen den Pfleger und des Kindes gegen den Beistand einbezogen werden. Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten beispielsweise sollen somit in der Verjährung nicht gehemmt werden.

In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass es in einem Betreuungsverhältnis, einer Pflegschaft und einer Beistandschaft normalerweise kein dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern und dem Vormund und Mündel vergleichbares Näheverhältnis gibt, das der Gläubiger (Betreuer, Pfleger, Beistand) vor Störungen durch eine klageweise Geltendmachung bewahren möchte und das ihn an der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche hindert.

Diese Begründung überzeugt nicht.

Ebenso wie bei der Bestellung eines Vormunds (§ 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB) – für den bei Geltendmachung von Ansprüchen eine Hemmung der Verjährung eintritt – werden auch bei der Bestellung eines Betreuers (§ 1897 Abs. 5 BGB) oder eines Pflegers (§ 1915 Abs. 1 und § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB) die verwandtschaftlichen und persönlichen Bindungen des Betreuten und des Pfleglings besonders berücksichtigt, so dass gerade auch in Betreuungs- und Pflegschaftsverhältnissen Verwandte oder nähere Bekannte als Betreuer oder Pfleger eingesetzt werden. Das Näheverhältnis ist damit bei der Betreuung und der Pflegschaft durchaus einem solchen bei der Vormundschaft vergleichbar, auch wenn die Vormundschaft regelmäßig einen weitaus größeren Umfang einnimmt.

Darüber hinaus hat das BayObLG mit Beschluss vom 9. Oktober 1998 (3 Z BR 235/98, NJW-RR 1999, 517) gerade für einen Fall, in dem ein Betreuer Vergütungsansprüche gegen den (verstorbenen) Betreuten geltend gemacht hat, ausgeführt, dass die Verjährung der Vergütungsansprüche des Betreuers während der Dauer des Betreuungsverhältnisses gehemmt ist. Auch mit dieser Entscheidung ist § 207 Satz 3 und 4 BGB-E nicht zu vereinbaren.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung- BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 14 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 207 BGB)

Die Bundesregierung stimmt dem in der Prüfbitte liegenden Vorschlag zu, in Stiefkindverhältnissen eine beidseitige Verjährungshemmung einzuführen. Ein besonderes Näheverhältnis, das den Gläubiger im Interesse des Familienfriedens von einer klageweise Geltendmachung von Ansprüchen abhalten kann, kann es auch im Verhältnis zwischen Stiefkindern und Stiefeltern geben. Ein solches Näheverhältnis ist auch vom Gesetzgeber anerkannt und gewollt, wie die Vorschriften über die Einbenennung des Kindes in die Stieffamilie (§ 1618 BGB), den Schutz der Stieffamilie vor dem Herausnahmebegehren des anderen Elternteils (§ 1682 BGB) sowie das Umgangsrecht der Stiefeltern (§ 1685 Abs. 2 BGB) zeigen. Eine noch weitergehende rechtliche Anerkennung hat das Stiefkindverhältnis durch das Lebenspartnerschaftsgesetz erfahren, das der Stiefmutter bzw. dem Stiefvater ein „kleines Sorgerecht“ für das Stiefkind einräumt (§ 1687b BGB).

Nicht anzuschließen vermag sich die Bundesregierung dem Vorschlag, die Vorschrift auch auf ehe- oder familienähnliche Verhältnisse auszudehnen. Diese Verhältnisse sollten im Rahmen einer umfassenderen Betrachtung geregelt werden. Solange der Gesetzgeber aber an seiner bisherigen Grundsatzentscheidung festhält, die ehe- oder familienähnlichen Verhältnisse nicht mit einem besonderen rechtlichen Rahmen auszustatten, sollte er nach Ansicht der Bundesregierung auch keine Verjährungshemmung statuieren. Da das Abstandnehmen von einer Verjährungshemmung in solchen Verhältnissen auf übergeordneten Gesichtspunkten beruht, ist es der Rechtsprechung unbenommen, im Einzelfall in entsprechender Anwendung des § 207 BGB-RE eine Verjährungshemmung anzunehmen, wenn ein der Ehe oder Familie vergleichbares Näheverhältnis besteht.

Zusammenfassend sollte § 207 Satz 2 bis 4 BGB-RE unter Berücksichtigung der Änderung gemäß den Ausführungen zu Nummer 15 durch folgende Sätze ersetzt werden:

„Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen

1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,

2. Eltern und Kindern und Stiefeltern und Stiefkindern während der Minderjährigkeit der Kinder,

3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,

4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses, und

5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.

Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.“


Zu Nummer 15 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 207 Satz 3, 4 BGB)

Die Bundesregierung stimmt dem in der Prüfbitte liegenden Vorschlag zu, in Betreuungsverhältnissen und in der Pflegschaft eine beidseitige Verjährungshemmung einzuführen. Der Vorschlag ist in dem Text, der zu Nummer 14 vorgeschlagen wird, bereits eingearbeitet.

Hinsichtlich der Beistandschaft bedarf es nach Ansicht der Bundesregierung keiner beidseitigen Hemmung. Die Beistandschaft wird stets vom Jugendamt ausgeübt. Insoweit kann es kein dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern und dem Vormund und dem Mündel vergleichbares Näheverhältnis geben.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


I. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss, Drucksache 14/6040)

Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 3/ §207 wie es folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)


Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 207 § 207
3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 - Verjährung

Titel 2 - Hemmung und Neubeginn der Verjährung

3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 - Verjährung

Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 207 - Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen § 207 - Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das gleiche gilt für Ansprüche zwischen Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, für Ansprüche zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder und für Ansprüche zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses. Die Verjährung von Ansprüchen des Betreuten gegen den Betreuer ist während der Dauer des Betreuungsverhältnisses gehemmt. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Pfleglings gegen den Pfleger während der Dauer der Pflegschaft und für Ansprüche des Kindes gegen den Beistand während der Dauer der Beistandschaft. (1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen

1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,

2. Eltern und Kindern und dem Ehegatten eines Elternteils und dessen Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder,

3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,

4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses, und

5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.

Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.

(2) § 208 bleibt unberührt.



II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu § 207 (Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen)

Zu Absatz 1

Die Änderung entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Nummern 14 und 15 der Stellungnahme des Bundesrates. Die Ersetzung der Wörter „Stiefeltern und Stiefkinder“ durch „Ehegatten eines Elternteils und dessen Kindern“ beruht darauf, dass in den einschlägigen Vorschriften des Familienrechts von „Kind“ und von „Ehegatten eines Elternteils“ die Rede ist und im Verjährungsrecht keine abweichenden Begriffe eingeführt werden sollten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält die Klarstellung, dass eine Hemmung nach § 208 BGB-BE über die schon nach § 207 BGB-BE erfolgende Hemmung möglich ist.


C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM