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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen (Regelung seit 08.04.2004)
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 201

Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Feststellung im Insolvenzverfahrenoder der Errichtung des vollstreckbaren Titels, nicht jedoch vor der Fälligkeit des Anspruchs. § 199 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.



2. Begründung zur Änderung des § 201:


Zu Artikel 1 – Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Zu Nummer 3 – Neufassung des fünften Abschnitts des ersten Buches über die Verjährung

Neue Gliederung

Anders als bisher wird der Abschnitt in Titel unterteilt. Dieses Einfügen von neuen Titeln im fünften Abschnitt des ersten Buches dient dazu, die Vorschriften des Verjährungs- rechts übersichtlicher zu gestalten. In § 194 bleibt – wie bisher

– geregelt, dass Ansprüche Gegenstand der Verjährung sind. Der erste Titel betrifft neben dem Gegenstand der Verjährung die Dauer der Verjährungsfrist, während sich der zweite Titel auf die Umstände bezieht, die einen Einfluss auf den Lauf und das Ende der Verjährungsfrist haben können (Hemmung und Neubeginn der Verjährung). Der dritte Titel regelt schließlich die wesentlichen Rechtsfolgen der Verjährung.

Aufgehobene Vorschriften

Die Neufassung des Verjährungsrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die ersatzlose Aufhebung einiger Vorschriften des bisherigen Verjährungsrechts mit sich. Die größte Zahl der in Abschnitt 5 aufgenommenen Vorschriften enthält jedoch Regelungen, die sich bereits im bisherigen Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden und nun zum Teil unter anderer Paragraphenbezeichnung bzw. zusammengefasst oder mit einer prägnanteren sprachlichen Fassung erscheinen. Von einer ersatzlosen Aufhebung sind im Verjährungsrecht die folgenden Vorschriften betroffen:
...

Zur Aufhebung des bisherigen § 201

Nach dem bisherigen § 201 beginnt die kurze Verjährung der in zwei Jahren verjährenden Ansprüche von Kaufleuten, Handwerkern, Gastwirten, Sachverständigen usw. und der in vier Jahren verjährenden Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen nicht mit dem „normalen“ Verjährungsbeginn, sondern erst mit dem jeweiligen Schluss des Jahres. Sinn dieser Regelung war es, den Betroffenen eine dauernde Kontrolle des Fristablaufs zu ersparen. Hinzukam, dass seinerzeit viele Rechnungen, die unterjährig erteilt wurden,erst am Jahresende beglichen wurden (Peters/Zimmermann, S. 77, 119). Eine solche Regelung ist anderen Rechtsordnungen fremd (Zimmermann, JuS 1984, 409, 418) und in der Sache fragwürdig (Haug, S. 56 f.). Das Abstellen auf das Ende des Fälligkeitsjahres führt dazu, dass je nach dem frühen oder späten Eintritt der Fälligkeit im Jahr dem einen Gläubiger eine Verlängerung der Verjährungsfrist von einem Jahr zugute kommt, wohingegen der andere Gläubiger keinen Vorteil davon hat. Diesen Vorteil sollen nur Gläubiger bestimmter Entgeltforderungen erhalten, andere Gläubiger von Geldforderungen nicht. Ein sachlicher Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Die früher maßgeblichen Gesichtspunkte bestehen jedenfalls heute nicht mehr. Im Zeitalter der elektronischen Buchführung und Fristenkontrolle ist die Überwachung des Entgelteingangs kein Problem mehr; oft ist das Geschäftsjahr auch gar nicht mehr das Kalenderjahr (Krebs, DB Beilage 14/2000, S. 4/5). Entgeltforderungen werden schon angesichts der sonst entstehenden Vorfinanzierungskosten so früh wie möglich geltend gemacht und auch nicht mehr durchweg erst am Jahresende beglichen. Durch das moderne Mahnverfahren ist die Geltendmachung einer Forderung auch stark vereinfacht worden. Schließlich soll die Verjährung für den Großteil der Entgeltforderungen, für die die Ultimoverjährung bisher galt, auch um ein Jahr verlängert werden, was etwaige praktische Schwierigkeiten ausgleicht. Hinzukommt, dass die Erleichterung auch sehr begrenzt ist. Alle anderen Fristen im Zusammenhang mit den Entgeltforderungen, insbesondere Zinsfristen, werden nämlich nicht hinausgeschoben. Für jede Forderungen laufen daher unterschiedliche Fristen, was die Abrechnung nicht erleichtert, sondern erschwert. Deshalb haben Peters/ Zimmermann in ihrem Gutachten zum Verjährungsrecht die ersatzlose Aufhebung dieser überholten Bestimmung gefordert. Die Schuldrechtskommission hat sich dem nicht anzuschließen vermocht (Bericht S. 58, 59). Dies hat überzeugende Kritik gefunden (Haug, S. 56, 57; Mansel in: Ernst/ Zimmermann, S. 333 ff., 390). Dieser soll Rechnung getragen werden. Mit der Aufhebung des bisherigen § 201 werden Gerichte und Rechtsanwälte, aber auch die Gläubiger selbst von dieser Belastungsspitze zu Jahresschluss befreit.
...
Erläuterung der neuen Vorschriften

Vorbemerkung zu den §§ 199 bis 201

Neben der Länge der Verjährungsfrist ist deren Beginn von entscheidender Bedeutung dafür, ob ein Anspruch infolge Zeitablaufs außer Kraft gesetzt wird. Eine kurze Verjährungsfrist kann für den Gläubiger ungefährlich sein, wenn die Frist erst spät zu laufen beginnt. Umgekehrt kann sich trotz einer langen Verjährungsfrist der Verjährungsbeginn als absolute Sperre für die Durchsetzung des Anspruchs auswirken, wenn die Verjährungsfrist unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers, dass ihm der Anspruch zusteht, zu laufen beginnt.

Das Gesetz muss einen allgemeinen Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn festlegen. Fraglich ist dann, inwieweit für bestimmte Anspruchsinhalte abweichende tatbestandliche Anknüpfungen vorzusehen sind. Insbesondere Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher Pflichten müssen hinsichtlich des Verjährungsbeginns von den Erfüllungsansprüchen abgekoppelt werden, weil die Vertragspflichtverletzungkeinen Bezug zum Lauf der Verjährungsfrist für den Anspruch auf die Primärleistung zu haben braucht (z. B. bei Verletzung einer Schutzpflicht). Aber selbst wo dies der Fall ist, kann sich ein unterschiedlicher Verjährungsbeginn je nach dem empfehlen, ob sich die Leistungsstörung gegenständlich niederschlägt (z. B. Mangelhaftigkeit der Kaufsache) oder nicht.

Das geltende Recht enthält in § 198 eine grundsätzliche Regelung des Verjährungsbeginns, macht davon aber in den folgenden Bestimmungen und anderswo zahlreiche Ausnahmen.

Die Verjährung beginnt regelmäßig mit der Entstehung des Anspruchs. Hängt dieser von einer Kündigung oder Anfechtung ab, beginnt die Verjährung derzeit schon mit dem Zeitpunkt, von welchem ab das Gestaltungsrecht ausgeübt werden konnte (bisherige §§ 199, 200 Satz 1). Bei Ansprüchen auf bestimmte Leistungen des täglichen Lebens, für die eine kurze Verjährungsfrist von zwei bzw. vier Jahren angeordnet ist, beginnt die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres (geltender § 201 Satz 1). Sondervorschriften zum Verjährungsbeginn finden sich derzeit sodann für die verschiedenartigsten Leistungsansprüche über das ganze Bürgerliche Gesetzbuch verstreut (z. B. §§ 425, 558 Abs. 2, 801 Abs. 1 Satz 2, 1057, 1226, 2332 Abs. 1), besonders konzentriert im Mängelgewährleistungsrecht (bisherige §§ 477 Abs. 1 Satz 1, 638 Abs. 1 Satz 2, 651g Abs. 2) und auch außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs (z. B. §§ 88, 439 HGB; § 4 ErbbauVO; § 51b BRAO; § 68 StBerG; § 51a WiPO).

Die gegenwärtige Regelung des Verjährungsbeginns wird als unklar, ungerecht, inkonsequent, präzisierungs- und ergänzungsbedürftig sowie als prozessrechtlich fragwürdig bemängelt (Peters/Zimmermann, S. 244 ff.). Im Mängelgewährleistungsrecht wird der Verjährungsbeginn an objektive Umstände (wie die Übergabe) geknüpft, so dass bei verborgenen Mängeln auf Grund der geltenden kurzen Verjährungsfristen etwaige Ansprüche des Gläubigers bereits verjährt sein können, ehe der Mangel überhaupt entdeckt worden ist. Das Hauptdefizit der geltenden Regelung sieht man in der Beliebigkeit, mit der die Gerichte in andere Verjährungssysteme ausweichen und damit der Voraussehbarkeit der gerichtlichen Entscheidungsergebnisse jede Sicherheit nehmen (Peters/Zimmermann, S. 248 f.; Weyers, S. 1170).

Dieses Defizit will der Entwurf dadurch ausgleichen, dass er für die regelmäßige Verjährungsfrist einen einheitlichen Beginn festlegt, der dem bisherigen § 852 Abs. 1 nachgebildet ist. Dieser Beginn ist das entscheidende Merkmal der neuen regelmäßigen Verjährungsfrist. Der Entwurf enthält mit § 200 RE einen Auffangtatbestand für Verjährungsfristen, die ohne Beginn bestimmt werden. Einen besonderen Beginn gibt es nur noch für festgestellte Ansprüche und Sachmängelansprüche.

Zu § 201 – Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

Die Regelung legt den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung in den Fällen des § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 fest. Dabei handelt es sich um rechtskräftig festgestellte bzw. in ähnlicher Weise titulierte Ansprüche. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Feststellung im Insolvenzverfahren oder der Errichtung des vollstreckbarenTitels. Die Fälligkeit des Anspruchs (bzw. die Zuwiderhandlung bei Unterlassungsansprüchen) ist nur dann maßgeblich, wenn sie später eintritt. § 201 RE entspricht damit der bisherigen Rechtsprechung zu dem Beginn der Verjährung nach § 218 (vgl. nur Palandt/Heinrichs, § 218 Rdnr. 5).


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 5. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 201 Satz 1 BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 § 201 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:

„Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren
Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Fälligkeit des Anspruchs.“

2. Begründung - 5. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 201 Satz 1 BGB)


Der Antrag passt die in § 201 Satz 1 BGB-E genannten Titel an die Reihenfolge an, in der sie in § 197 Abs. 1 BGB-E genannt werden.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 5 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 201 Satz 1 BGB)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


I. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §201 wie es folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 201 § 201
3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 - Verjährung

Titel 1 - Verjährung bei Rechtsnachfolge

3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 - Verjährung

Titel 1 - Verjährung bei Rechtsnachfolge

§ 201 – Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen § 201 – Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Feststellung im Insolvenzverfahren oder der Errichtung des vollstreckbaren Titels, nicht jedoch vor der Fälligkeit des Anspruchs. § 199 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Feststellung im Insolvenzverfahren oder der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.



II.Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu § 201 (Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen)

Die Änderung entspricht der Stellungnahme des Bundesrates zu Nummer 5, der sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung angeschlossen hat. Der Austausch des Begriffs Fälligkeit durch den Begriff Entstehung ist eine Folgeänderung zur entsprechenden Änderung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB-E.


C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 21.06.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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