Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 425 Wirkung anderer Tatsachen (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
1. Aus der Vorschrift wird deutlich, dass die Gesamtschuld, abgesehen von der Tilgungsgemeinschaft und §§ 422, 423, 424 BGB, aus unabhängigen Forderungen besteht. Danach kann sich auch eine unterschiedliche Entwicklung der einzelnen Forderungen ergeben.

2. Die in § 425 II BGB aufgezählten Beispiele sind nicht abschließend. Die aufgeführte Kündigung betrifft nicht die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, sondern die Fälligkeitskündigung. Verzugsvoraussetzungen wirken nur gegenüber dem einzelnen Gesamtschuldner. Somit erstreckt sich die gesamtschuldnerische Haftung nicht auf die Kosten eines Rechtsstreites, welcher gegen mehrere Gesamtschuldner wegen Verzug geführt wird. Ebenso richten sich Ansprüche aus pVV nur gegen denjenigen, der für die Vertragsverletzung einzustehen hat. Dagegen wirkt ein Mitverschulden des geschädigten Gläubigers zu Gunsten aller Gesamtschuldner. Bei der Unmöglichkeit hat nur das subjektiv zu vertretende Unvermögen nach § 275 II BGB Einzelwirkung, während die objektive Unmöglichkeit (§ 275 I BGB) Gesamtwirkung hat. Somit kann der Gläubiger etwaige Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 325 BGB gegenüber den Gesamtschuldnern geltend machen. Die Verjährung wirkt nur für und gegen den einzelnen Gesamtschuldner. Allerdings ist auch eine Wirkung für und gegen die Gesamtschuldner möglich, z.B. GbR oder Ehegatten. Einzelwirkung haben des Weiteren auch Änderungsvereinbarungen zwischen Gläubiger und einem Einzelschuldner. Auf Schuldmitübernehmer erstreckt sich auch der Schutz des Verbraucherkreditgesetzes.

3. Die Gesamtwirkung kann zwischen den Parteien ebenfalls vertraglich, auch konkludent vereinbart werden. Die Mithaftung besteht i.d.R. auch, wenn sich mehrere Unternehmer zur Herstellung eines Werkes verpflichten. Dies ist z.B. Rechtsanwälten, Steuerberatern etc. der Fall, wenn diese zusammenarbeiten. Zwar kann nach § 51 a II BRAO, § 8 II PartGG die Haftung beschränkt werden, doch muss der Mandant dem zustimmen.

4. Bei Dauerschuldverhältnissen ist i.d.R. nur eine Kündigung gegenüber allen Vertragspartnern möglich, so z.B. der Kündigung eines Mietverhältnisses mit mehreren Mietparteien.


Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 30.09.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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