Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 409 Abtretungsanzeige (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.
1. Die Vorschrift soll den Schuldner schützen, wenn er im Vertrauen auf die Abtretungsanzeige an den angezeigten Gläubiger leistet.

2. Die Abtretungsanzeige ist eine rechtsgeschäftähnliche formlose Handlung. Für die Abtretungsurkunde ist einfache schriftliche Form ausreichend. Letztere muß aber vom wahren Gläubiger ausgestellt sein. Für diese Anzeigen und Urkunden ist § 409 BGB nur anwendbar, wenn die Abtretung der Forderung nicht wirksam oder überhaupt nicht erfolgt ist. Dann ist der bisherige Gläubiger weiter Inhaber der Forderung. Allerdings kann er vom Schuldner nach § 409 II BGB Leistungen nur verlangen, wenn der in der Anzeige bezeichnete Gläubiger dem zustimmt. Der Scheinberechtigte hat dagegen kein Forderungsrecht. Allerdings kann der Schuldner auf Grund der Anzeige an ihn leisten.

3. Nur wenn die Berechtigung des Scheinberechtigung offenbar nicht gegeben ist (BGH DB 55, 603) oder wenn die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, entfällt der Schutz des § 409 BGB für den Schuldner.

4. § 409 BGB ist auch auf den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 412 BGB anwendbar.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 26.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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