Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung (Regelung seit 01.01.2002)
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
1. Die Auskunftspflicht bezieht sich auf alle Tatsachen und Umstände welche für den Erwerber der Forderung erheblich sind u.U.auch wenn die dem Abtretenden erst nach der Abtretung bekannt geworden sind. Die Auslieferungspflicht betreffs der Urkunden bezieht sich auf alle Urkunden, welche für den Bestand und den Inhalt der Forderung beweiserheblich sind. Die Urkunden müssen sich aber im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Abtretenden befinden. Für letzteren besteht keine Pflicht Urkunden von einem Dritten zu besorgen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 22.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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