Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen (Regelung seit 01.01.2002)
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
1. Die Vorschrift soll sicher stellen, daß dem Gläubiger unpfändbarer Forderungen nicht die wirtschaftliche Lebensgrundlage entzogen wird. Auch Einziehungsermächtigungen oder Vereinbarungen über die Verwaltung von unpfändbaren Einkommen sind vom Verbot der Vorschrift mit umfaßt. Die Vorschrift findet auf geetzlichen Forderungsübergang dann Anwendung, wenn dies der Gläubigerschutz erfordert.

2. Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der die Forderung abtretende vom Forderungsempfänger eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung erhält. Ist eine unpfändbare Forderung erst einmal auf einen Dritten übergegangen, so kann dieser über die Forderung frei entscheiden.

3. Die Pfändung ist u.a. in § 850 ff ZPO geregelt. Höchstpersönliche Ansprüche sind grundsätzlich unpfändbar, wie z.B. der Beihilfeanspruch (BVerwG NJW 97, 3256).

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 22.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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