Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung (Regelung seit 01.01.2002)
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
1. Die Vorschrift schränkt, neben § 400 BGB den Grundsatz der Abtretbarkeit von Forderungen (§ 398 BGB) ein. Eine Einschränkung der Abtretung kann sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben.

2.1. Eine Abtretbarkeit der Forderung ist nicht möglich, wenn durch diese der Inhalt der Forderung verändert werden würde. Dies ist z.B. bei Dienstleistungen und der Bestellung von persönlichen Dienstbarkeiten oder Vorkaufsrechten der Fall. Wandlungs- und Minderungsansprüche (BGH 95, 242), sowie Nachbesserunhgsansprüche sind dagegen abtretbar.

2.2. Desweiteren kann die Zweckbindung der Leistung eine Abtretbarkeit ausschließen wie z.B. Auskunftsansprüche gegen die Bank (BGH NJW 89, 1601), Aufbaudarlehen (BGH 25, 211) oder zweckgebundene Erschließungskosten.

2.3. Die Abtretung höchstpersönlicher Ansprüche (z.B. Urlaubsanspruch) ist ebenfalls ausgeschlossen. Desweiteren können auch Nebenrechte die akzessorisch oder neben der Hauptforderung rechtlich unselbständig sind nicht abtretbar.

3. Eine Abtretung ist auch dann ausgeschlossen, wenn dies von den Parteien vereinbart worden ist oder die Abtretung von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht worden ist. Bei der Formbedürftigkeit der Abtretung ist § 125 BGB anwendbar. Nach § 354 a HGB ist eine Abtretung trotz Verbotes wirksam, wenn ein beiderseitiges Handelsgeschäft zwischen den Parteien gegeben ist und die Abtretung sich auf eine Geldforderung bezieht. Allerdings kann der Schuldner wegen des Verbotes auch an den Zedenten (Forderungsabtretenden) schuldbefreiend leisten.

4. Eine unwirksame Abtretung kann von jedermann, im Rahmen des § 242 BGB, geltend gemacht werden. Die Forderung gehört weiterhin dem Abtretenden (Zedenten).

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 26.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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