BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 02.01.2002 |
Zunächst einmal ist festzustellen, dass das Gesetz einen Vertrag zur Voraussetzung macht (Pal.-Heinrichs § 397, Rn1). Dies wäre nicht erforderlich gewesen, man hätte auch einen Erlaß durch einseitige Willenserklärung des Gläubigers genügen lassen können.
Der Erlass ist ein Verfügungsgeschäft! Ein im Rahmen sonstiger Vereinbarungen erklärter Erlass ist daher zunächst unabhängig von der Wirksamkeit der übrigen (Verpflichtungs-) Geschäfte wirksam (Pal.-Heinrichs § 397 Rn8); anderes gilt evtl. gem. § 139 BGB, wenn alle Erklärungen zu einer Einheit verbunden waren.
Der Vertrag ist in der Regel formfrei, aber nicht immer. Der Ansicht, wonach der Erlaß-Vertrag immer formfrei möglich sei, kann nicht gefolgt werden (so aber: Pal.-Heinrichs aaO Rn4). Zumindest wenn ein Grundstückskäufer mittels Auflassung und Vormerkung ein Anwartschaftsrecht erlangt hat, ist ein Verzicht auf die daneben immer noch bestehende Forderung auf Übereignung sicherlich nicht ohne die Form des § 313 BGB möglich.
Ein Erlaß kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Der BGH (NJW 79, 720) hat dies explizit für möglich gehalten, wenn in einem Prozess der Kläger eine Zinsforderung geltend macht und diesen nicht als Teilforderung kennzeichnet; dann könne dies als Erlass etwaiger weitergehender Zinsforderungen verstanden werden. An einen solchen Elass durch schlüssiges Verhalten sollen aber strenge Anforderungen zu stellen sein, da idR eben nicht von einem gegeleistungsfreien Verzichtswillen der Parteien auszugehen ist.
In den letzten Jahren häuften sich Fälle, in denen Schuldner ihren Gläubigern Schecks zusandten mit der Erklärung, dass der Scheckbetrag als Teilzahlung angeboten werde unter der Bedingung, dass der Gläubiger auf den Restbetrag verzichte. Dieser Verzicht wiederum werde durch die Einlösung dieses Schecks erklärt. Oft geschah dies in der Hoffnung, der (meist selbst in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckende) Gläubiger werde dies tun, um endlich bzw. überhaupt noch einmal Geld zu sehen. Das OLG Karlsruhe (8 U 224/98) entschied am 16.9.1999 einen Fall, wo ein Betrag von 2.000.- DM auf eine Schuld von ca. 140.000.- DM angeboten worden war. In diesem Falle wurde der Erlaß zu Recht verneint.
Der Unterzeichner empfiehlt idR. in diesen Fällen die Absendung eines Briefes/Faxes an den Scheckaussteller mit der Erklärung, dass der Scheck eingelöst werde, ohne das damit ein Verzicht verbunden sei. Akzeptiere der Scheckaussteller dies nicht, könne er den Scheck ja sperren lassen. Die Scheckeinlösung kann damit keinesfalles mehr als Erlass verstanden werden.
Eine Unwirksamkeit aus inhaltlichen Gründen ist bei dem Erlassvertrag so gut wie undenkbar (jedenfalls nach der Phantasie des Autors). Anderes gilt, wenn der Erlassvertrag mittels AGB-Formular erklärt wurde (OLG Ff/M NJW-RR 91, 112); dann ist ein Verstoß insbesondere gegen § 9 AGBG denkbar.
Stand ist eigentlich der 26.03.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
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