Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 389 Wirkung der Aufrechnung (Regelung seit 01.01.2002)
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
1. Das durch die Vorschrift geregelte Erlöschen der Haupt- und Gegenforderung kann nicht durch Widerruf der Aufrechnung rückgängig gemacht werden. Die Forderungen erlöschen ab dem Zeitpunkt, in dem diese sich erstmals aufrechenbar gegenüber standen. Verzugsfolgen und Zinsen etc. entfallen demnach rückwirkend. Bei Ansprüchen mit veränderlicher Höhe ist der Zeitpunkt des Eintrittes der Aufrechenlage für die Höhe entscheident (z.B. Schadensersatz für Aktien).

2. Der Kläger trägt die Prozeßkosten auch dann, wenn der Beklagte erst im Prozeß aufgerechnet hat, es sei denn die Forderung mit der der Beklage aufrechnet ist erst nach Rechtshängigkeit entstanden


3. Die Leistung eines Schuldners in Unkenntnis der Aufrechnungslage kann der Schuldner nicht über Bereicherungsrecht rückgängig machen, da ein Erlöschen der Forderung erst mit der Geltendmachung der Aufrechnung eintritt.

4. Das Bestehen einer Aufrechnungslage kann auch zu Leistungsverweigerungsrechten von Mithaftenden des Schuldners führen (§ 770 II, 1137 I 1, 1211 I 1 BGB).

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 22.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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