Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.

(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.

(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.
1. Vor der Beseitigung des Rücknahmerechtes nach § 376 II BGB kann der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen. Dies verhindert den Verzug des Schuldners und führt daneben auch zur Hemmung der Verjährung gemäß § 202 I BGB. Auch Bürgen und Verpfändern können nach §§ 768, 1137, 1211 BGB dieses Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

2. Die Rechtsfolgen der Hinterlegung entfallen mit der Rücknahme der hinterlegten Sache durch den Schuldner (§ 376 BGB). Allerdings bleibt das in der Anzeige nach § 374 II BGB zu sehende Anerkenntnis nach § 208 BGB mit seiner Verjährungsunterbrechung wirksam.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 21.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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