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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
1. Dem Schuldner steht das Recht zu, welche Forderung durch die Leistung erfüllt werden soll, wenn mehrere Forderungen eines Gläubigers bestehen und die Leistung für die Befriedigung aller Forderungen nicht ausreicht. § 366 BGB ist auch dann anwendbar, wenn mehrere Gläubiger Forderungen gegen den Schuldner besitzen und bei Leistung des Schuldners an einen Gläubiger diese auch schuldbefreiende Wirkung gegenüber den anderen Gläubigern hat. Auch der für den Schuldner leistende Dritte kann die Bestimmung der Erfüllungswirkung treffen. Die Bestimmung kann auch stillschweigend erfolgen muß aber bei der Leistung getroffen werden, wobei aber auch eine nachträgliche Bestimmung zwischen den Parteien vereinbart werden kann. Der Gläubiger gerät in Annahmeverzug, wenn er der Bestimmung des Schuldners widerspricht und die Annahme der Leistung ablehnt. Allerdings kann bei der Vereinbarung einer bestimmten Tilgungsreihenfolge der Schuldner nicht mehr abweichende Bestimmungen treffen. Nimmt er die Leistung aber tatsächlich an, ist der Widerspruch unerheblich.

2. Da § 366 II BGB auf einem vermuteten vernünftigen Parteiwillen beruht, kann die Auslegung des Parteiwillens auch dazu führen, daß diese Vorschrift wegen entgegenstehender Interessen der Parteien nicht anwendbar ist. Die Fälligkeit der Forderungen ergibt sich aus § 271 BGB. Bei der Frage der größeren Sicherheit einer Forderung ist die wirtschaftliche Beurteilung entscheident. Diese kann durch Mithaftung anderer Personen oder dem Vorliegen eines Vollstreckungstitels beeinflußt werden. Die größere Lästigkeit ergibt u.a. aus höherer Verzinsung, aus dem Bestehen eines Vollstreckungstitels oder einer Vertragsstrafe.

3. Prozessuales
Der Gläubiger trägt die Beweislast über die Existenz der Forderung auf die er die Leistung anrechnen will. Der Schuldner muß beweisen, warum die Leistung auf die Forderung anzurechnen ist. Bei abweichender Anrechnungsvereinbarung muß diese derjenige beweisen, welcher sich auf sie beruft.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 20.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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