Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 365 Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt (Regelung seit 01.01.2002)
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
1. Für das ursprüngliche Schuldverhältnis bei Leistung an Erfüllung statt (§ 364 BGB) bestimmt die Vorschrift die volle Haftung des Schuldners, auch wenn Forderungen gegen Dritte an Erfüllung statt geleistet werden. Seht strittig ist allerdings, ob § 365 BGB auch dann gelten soll, wenn in dem ursprünglichen Schuldverhältnis betreffs der Haftung des Schuldners anderweitige Vereinbarungen getroffen worden sind.

2. Die Rechte des Gläubigers ergeben sich aus dem Kaufrecht (§§ 440 i.V.m. 325, 459 ff BGB). Zwar lebt die ursprüngliche Forderung nicht wieder von selbst auf, doch kann der Gläubiger im Prozeß wieder auf Erfüllung der wieder zu begründenden ursprünglichen Forderung klagen.

3. Auf Leistungen erfüllungshalber ist § 365 BGB nicht anwendbar.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 20.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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