Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 362 Erlöschen durch Leistung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
1. In der Bewirkung der geschuldeten Leistung ist die Erfüllung des Rechtsverhältnisses zu sehen. Dabei ist unter Leistung i.S.d. § 362 BGB nur der Leistungserfolg und nicht schon die Leistungshandlung zu sehen. Tritt der Erfolg ohne eine Handlung des Schuldners ein, so ist keine Leistung i.S.d. § 362 BGB gegeben. Nach §§ 271, 269 BGB muß die Leistung zu vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort erfolgen um Erfüllungswirkung zu haben. Abgesehen von höchstpersönlichen Leistungen kann die Bewirkung einer Leistung auch durch Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) oder Dritte (§§ 267, 268 BGB) erfolgen. Die Leistung muß an den Gläubiger derselben erfolgen. Bei Leistung an einen Dritten muß dieser der Gläubiger in den Empfang durch den Dritten eingewilligt hat (§ 185 BGB).

2. Bei Geldschulden kann durch Barzahlung mit Einigung und Übergang Erfüllung der Schuld eintreten. Zur Erfüllung durch Banküberweisungen ist der Schuldner berechtigt,wenn der Gläubiger Bankverbindungen angegeben oder Überweisungen in der Vergangenheit widerspruchslos hingenommen hat. Erfüllung tritt dabei mit der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers ein. Bei der Zahlung über Lastschriftkonto tritt Erfüllung erst ein, wenn eine Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers und eine tatsächliche Belastung des Schuldnerkontos erfolgt ist. Erfüllung der Mindesteinlage eines Gesellschafters kann auch durch Tilgung einer Forderung gegen die Gesellschaft vorliegen, wenn dies auf Veranlassung der Gesellschaft erfolgt ist. Für einen GmbH-Gesellschafter der an eine KG zahlt greift die Tilgung aber nicht ein, wenn das verbleibende Vermögen der GmbH zur Befriedigung nicht ausreicht (OLG Hamm Urt.v.26.10.1999-27 U 26/99).

3. Mit der Erfüllung erlischt das Schuldverhältnis. Dies bedeutet, daß dieses beendet wird.

4. Prozessuales
Der Einwand der Erfüllung stellt eine rechtsvernichtende Einwendung dar und ist im Prozeß von Amts wegen zu berücksichtigen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 20.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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