Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt (Regelung seit 01.01.2002)
Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Grundsätzlich bedarf die Auswechslung des Berechtigten einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Versprechenden und dem Versprechensempfänger (§ 328 II BGB). Wenn allerdings vertraglich letzterem das Recht zur einseitigen Benennung des Berechtigten zugestanden wurde, so kann dieser diese Benennung auch in einer Verfügung von Todes wegen treffen oder ändern.

2. Auch wenn der Begünstigte in einer Verfügung von Todes wegen bestimmt worden sit erwirbt er nicht aus dem Nachlaß des Erblassers, sondern direkt aus dem Vermögen des Versprechenden. Anderes kann nur gelten, wenn die Auslegungsregel des § 332 BGB durch vertragliche Bestimmungen widerlegt wird. So ist z.B. bei Lebensversicherungen der Widerruf eines Drittrechtes erst dann wirksam, wenn er dem Versicherer schriftlich angezeigt worden ist. Die schriftliche Bestimmung im Testament und dessen Vorlage bei der Versicherung sind nicht ausreichend.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 15.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM