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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 331 Leistung nach Todesfall (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.

(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.
1. Die Vorschrift begründet eine Vermutung für den Zeitpunkt des Rechtserwerbs, wenn die Leistung erst beim Tod des Leistenden erfolgen sollte. § 331 BGB ist auch auf alle Verträge zu Gunsten Dritter, welche den Leistungszeitpunkt mit dem Tod festsetzen, anwendbar. Solche Verträge können u.a. Lebensversicherungsverträge auf den Todesfall darstellen, wenn die Bestimmung des Berechtigten widerruflich ist oder gesellschaftsvertragliche Eintritts- und Nachfolgeklauseln darstellen.

2. Bis zum Eintritt des Todes gehört das Vermögen dem Versprechensempfänger und kann von dessen Gläubigern auch in Anspruch genommen werden. Beim Berechtigten besteht auch keine Anwartschaft, da der Leistende diese Stellung widerrufen kann. Nach dem Tod des Versprechensempfängers steht dem Berechtigten ein Leistungsanspruch gegen den Versprechenden zu. Eine Änderung der Berechtigung ist dann nur noch mit Zustimmung des Berechtigten möglich. Auch eine vom Erblasser vor seinem Tod abgegebene Änderungserklärung bleibt unwirksam, wenn sie dem Versicherer erst nach dem Erbfall zugeht.

3. Wurde zwischen Versprechensempfänger und dem Dritten formlos eine Schenkung vereinbart, dann ist mit dem Erwerb des Schenkungsgegenstandes der Formmangel geheilt (§ 518 II BGB). Auch ohne Vollzug der Schenkung kann diese auch noch dem Tod wirksam werden, wenn der Versprechende die Drittbegünstigungserklärung auftragsgemäß an den Dritten weiterleitet. In diesem Fall ist ein wirksames Schenkungsangebot an den Dritten gegeben. Dieses entfällt aber, wenn der Schenkende sein Angebot z.B. im Testament widerruft und dieser Widerruf zumindest gleichzeitig mit dem Angebot beim Dritten eingeht.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 15.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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