Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 297 Unvermögen des Schuldners (Regelung seit 01.01.2002)
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
1. Der Schuldner muß zur vertragsgemäßen Leistung imstande sein. Bei dauernder aber auch nur vorübergehender Unmöglichkeit ist der Annahmeverzug des Gläubigers ausgeschlossen. Voraussetzung für ein Angebot des Schuldners sind dessen Leistungsvermögen betreffs der geschuldeten Leistung und auch der Wille diese Leistung zu erbringen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist bei des tatsächlichen Angebotes (§ 294 BGB) die Vornahme oder beim wörtlichen Angebot (§ 295 BGB) der Zugang. Bei den Angeboten nach §§ 295, 296 BGB ist jedoch die Bereitschaft zur sofortigen Leistung nicht notwendig. Es ist ausreichend, wenn die Leistung jederzeit erbracht werden kann.

2. Prozessuales:
Der Gläubiger trägt die Beweislast für die fehlende Leistungsbereitschaft oder das fehlende Leistungsvermögen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 08.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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