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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 185 Verfügung eines Nichtberechtigten (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
1. Anwendungsbereich

1.1 Der Anwendungsbereich dieser Norm erstreckt sich zunächst einmal nur auf dingliche Verfügungen auf der Basis zweiseitiger Erklärungen.

§ 185 ist nicht auf schuldrechtliche oder sonstige Verpflichtungsgeschäfte anwendbar.

Als Verfügungen sind dabei Rechtsgeschäfte anzusehen, welche unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirken, es verändern, übertragen oder aufheben (BGH 75, 226). Dies sind insbesondere die dinglichen Einigungen des Sachenrechts, wie etwa die nach §§ 873, 925, 929 BGB.

Strittig ist, ob auch die Eintragungsbewilligung für Rechte an Grundstücken gem. § 19 GBO eine solche Verfügung ist (hierzu mit Nachweisen: Pal.-Heinrichs § 185 Rn.2). Richtigerweise ist dies abzulehnen, da diese Bewilligung nur einseitig und letztlich auch nur formalrechtlicher Natur ist. Wenn überhaupt, dann sollte hier die Norm des § 185 BGB analog bzw. entsprechend angewendet werden (was in der Praxis zugegebenermaßen keinen Unterschied ergibt).

1.2 Auf einseitige Gestaltungsgeschäfte (Anfechtung, Rücktritt, Widerrufe, etc.) soll § 185 I ebenfalls anwendbar sein; dem Erklärungsgegner stehen jedoch wie bei der Vollmacht die Rechte gem. § 174 BGB (analog) zu.

§ 185 II BGB ist hingegen unanwendbar aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit dieser Willenserklärungen.

1.3 Nach h.M. (Pal.-Heinrichs § 185 Rn.4 mwN, str.) ist § 185 BGB, und zwar auch der Abs. II, auf Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung anwendbar.

1.4 Nicht anwendbar ist § 185 BGB auf Verpflichtungsgeschäfte (str.). Ausnahmen sind bestenfalls im Zusammenhang mit obligatorischen Besitzrechten (Vermietung, Verpachtung) denkbar.


2. Nichtberechtigter und Berechtigter

2.1. Die Verfügung muß von einem Nichtberechtigten vorgenommen worden sein.

Nichtberechtigter ist jeder, der keine rechtliche Verfügungsmacht über das Recht hat.

Dies kann sich daraus ergeben, daß er nicht voll über das Recht verfügen kann (z.B. als Miteigentümer einer Sache), er nicht mehr Inhaber des Rechts ist (z.B. wenn das Recht schon abgetreten wurde) oder zwar die Rechtsinhaberschaft besteht aber die Verfügungsberechtigung entzogen wurde (z.B. bei Insolvenzverfahren).

Nichtberechtigung kann sich auch daraus ergeben, daß die Verfügung gegen eine relatives Verfügungsverbot nach §§ 135, 136 BGB verstößt.

Die Nichtberechtigung muß im Zeitpunkt der zustimmungsbedürftigen Verfügung vorliegen. Bei mehraktigen Rechtsgeschäften ist die letzte Verfügung entscheident.

2.2. Die Zustimmung zur Verfügung des Nichtberechtigten muß vom Berechtigten erfolgen.

Ein Berechtigter ist jeweils derjenige, dessen Verfügungsmacht oder Teilhabe den Verfügenden zum Nichtberechtigten macht.

Eine Vollmacht zur Verfügung macht ihn aber noch nicht zum dinglichen Berechtigten, da eine Vollmacht i.d.R. eben eine Einwilligung ist.

Auch wer einen schuldrechtlichen Anspruch auf den Rechtserwerb hat, ist noch nicht dinglich Berechtigter i.S.d. § 185 BGB !

2.3. Von der Frage der Berechtigung ist die Frage des gutgläubigen Rechtserwerbs (z.B. gem. §§ 892, 932, 2365 f BGB) zu trennen.

Die Tatsache, dass eine Person den zum gutgläubigen Erwerb eines Dritten erforderlichen Rechtsschein auf ihrer Seite hat, macht sie ebenfalls noch nicht zum Berechtigten.


3. Einwilligung und Genehmigung

Zur Einwilligung siehe § 182, 183 BGB, zur Genehmigung noch § 184 BGB.


4. Erwerb des Verfügenden

Nach § 185 II 2 BGB kann das vom Nichtberechtigten durchgeführte Rechtsgeschäft ohne Genehmigung wirksam werden, wenn der Verfügende den Gegenstand des Rechtsgeschäfts erwirbt.

Es erfolgt somit eine Heilung der mangelnden Berechtigung.

Allerdings erfolgt diese Heilung nicht rückwirkend sondern erst für die Zukunft ab dem Zeitpunkt wo der Erwerb der Sache durch den Nichtberechtigten erfolgt.

Ein solcher Erwerb kann z.B. durch Erbfolge eintreten.


5. Lehre von der Ermächtigung

Auf der Basis des § 185 BGB wurde die Lehre von der Ermächtigung erarbeitet, welche für den Ermächtigten das Recht zur Verfügung über eine Sache oder ein Recht im eigenen Namen ergibt (anders als bei der Vollmacht, bei der eben im fremden Namen gehandelt wird, siehe § 167 BGB).

Nun ist die Verfügungsermächtigung genau der Fall des § 185, was also dem Begriff der Ermächtigung keinen eigenen Geltungsanspruch verleiht.

Auf der Basis dieser Überlegungen hat sich jedoch inzwischen auch die Einziehungsermächtigung nahezu allgemein etabliert (siehe Pal.-Heinrichs § 398 Rn.29).


Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 24.07.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.


Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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