BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 183 Widerruflichkeit der Einwilligung (Regelung seit 01.01.2002)
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
|
Stand: 02.01.2002 |
1. Die Einwilligung in ein fremdes zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann auch unter Bedingungen erteilt werden. Der Widerruf kann wie die Einwilligung gegenüber dem Adressaten der Einwilligung oder dem Geschäftspartner erfolgen. Die Widerruflichkeit endet mit der Vornahme des Geschäfts. Die Vornahme des Rechtsgeschäfts muß aber wirksam sein. Dies bedeutet, daß z.B. eine Einwilligung zu einer Einigung bis zur Eintragung gem. § 873 BGB widerruflich ist, wenn sie nicht in der Form des § 873 II BGB vorgenommen wurde (BGH NJW 63, 36).
2. § 183 BGB entspricht den §§ 168, 167 BGB.
3. Ausgeschlossen ist der Widerruf in den Fällen der §§ 876, 1071, 1178, 1245, 1255, 1276, 1516f, 1750 BGB kraft Gesetzes. Die Unwiderruflichkeit der Einwilligung kann sich auch aus einer Vereinbarung der Parteien ergeben (§ 168 BGB). In den Grenzen des § 138 BGB kann der Widerruf aus wichtigem Grund ebenfalls ausgeschlossen werden (BGH 77, 397).
4. Auch wenn eine Einwilligung widerrufen wird, so kann sie doch gegenüber gutgläubigen Dritten entsprechend §§ 170- 173 BGB weiterhin wirksam sein.
5. Die Einwilligung kann auch analog § 168 BGB erlöschen, wenn die zugrundeliegende Rechtsbeziehung zwischen dem Einwilligenden und dem Ermächtigten erlischt. Die Anwendung kann aber nur dann angenommen werden, wenn eine der Vollmacht vergleichbare Rechtsbeziehung zwischen diesen Parteien besteht.
Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 24.07.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung(BAG , Text des Urteils 24.02.2011, 2 AZR 830/09;)
Sanierungstarifvertrag - Auslegung - Zustimmung der Gewerkschaft als Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigung
... Urteil
(BGH , Text des Urteils 30.09.2010, IX ZR 178/09;)
Zur wirksamen Genehmigung einer Zahlung im Einziehungsermächtigungsverfahren (hier: im Insolvenzverfahren)
... Urteil
(OLG Naumburg, Text des Beschlusses 12.06.2009, 3 WF 128/09;)
Ist Sorgerechtsverfahren anhängig, ist gegen eine einstweilige Anordnung, die einen Elternteil berechtigt, für das Kind einen Reisepass zu beantragen, die sofortige Beschwerde zulässig, da die einstweilige Anordnung das Sorgerecht betrifft
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 28.06.2005, 4 StR 376/04;)
Beschluss - Mittellang
... Beschluß
(BVerwG , Text des Urteils 18.07.2002, BVerwG 3 C 30.01;)
Zugang bei Behörden auch nach § 130 - Es gibt Fälle der Widerruflichkeit (auch außerhalb des Verbraucherrechts des BGB)
... Urteil