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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
Wird vom Vertretenen die Genehmigung des Vertrages verweigert, so haftet der vollmachtlose Vertreter ("falsus procurator") nach § 179 I. Die Haftung wird damit begründet, dass der vollmachtlose Vertreter Vertrauen in Anspruch genommen und enttäuscht hat (Pal. § 179, Rn. 1).

Dem Vertragspartner steht ein Wahlrecht zu. Verlangt er vom Vertreter die Erfüllung, so wird dieser nicht zur Vertragspartei und es steht ihm kein Erfüllungsanspruch zu, aber der Vertreter haftet wie eine Partei für Unmöglichkeit, Verzug und pVV (Pal. § 179, Rn. 5).

Der Schadensersatzanspruch geht auf das Erfüllungsinteresse. Hierbei wird nicht Naturalrestitution geschuldet, sondern Geldersatz.

Der Umfang des Vertrauensschadens richtet sich nach denselben Maßstäben wie bei § 122.

Da es sich bei § 179 um einen Fall der gesetzlichen Garantiehaftung handelt, ist ein Verschulden des Vertreters nicht erforderlich.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsreferendars Pierre Rosenberger, Nürnberg. Stand ist eigentlich der 15.10.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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