Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 168 Erlöschen der Vollmacht (Regelung seit 01.01.2002)
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
Es muss unterschieden werden zwischen dem automatischen Erlöschen und dem Widerruf.

1. Das Erlöschen richtet sich in der Regel nach dem Grundgeschäft. Grundgeschäft ist meist ein Geschäftsbesorgungsvertrag auf der Basis eines Dienst-, Werk- , Mäkler- oder Auftragsvertrags. Auch Kauf- bzw. Schenkungsverträge sind denkbar (Belastungsvollmacht für den Grundstückserwerber, etc.). Ist dessen Zweck erreicht, endigt i.d.R. auch die Vollmacht. Wird der Grundvertrag gekündigt, etc. erlischt ebenfalls die Vollmacht. Mit dem Tod oder der Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten (§ 104 BGB) erlischt das Grundgeschäft und die Vollmacht. Dagegen führt der Tod des Vollmachtgebers i.d.R. nicht zum Erlöschen der Vollmacht. Die Vollmacht kann auch über den Tod hinaus erteilt werden um die Vertretung für die Erben sicherzustellen. Mit dem Tod des Vollmachtgebers werden dann die Erben vertreten.

2. Wichtiger ist jedoch der Inhalt der Vollmacht und weniger das Bestehen des Grundgeschäfts. Insoweit ist die Formulierung des Gesetzes ausgesprochen missglückt. Steht die Vollmacht unter einer Bedingung, einer Befristung, auflösenden Bedingung etc., dann ist diese Begrenzung der Vollmachtsdauer entscheidend. Auch durch Auslegung können sich Erlöschensgründe aus der Vollmacht ergeben; so z.B. die Unmöglichkeit eines Rechtsgeschäfts, für das eine spezielle Vollmacht erteilt worden ist. Erst wenn sich aus dem Inhalt der Vollmacht oder durch Auslegung keine Erlöschensgründe ergeben, kann auf das Bestehen des Grundgeschäfts abgestellt werden.

3. Der Widerruf der Vollmacht ist darüber hinaus jederzeit möglich. Ausnahmen bedürfen eines Vertrags (str., s. Pal.-Heinrichs § 168). Ein Ausschluss des Widerrufes kann z.B. dann angenommen werden, wenn die Vollmacht im Interesse des Bevollmächtigten erteilt wurde. Die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit ist formfrei und kann damit auch schlüssig erfolgen. Die Erteilung einer unwiderruflichen Generalvollmacht ist wegen des Verstoßes gegen die Privatautonomie unwirksam. Strittig ist allerdings, ob dies auch für unwiderrufliche Generalvollmachten für Organe juristischer Personen gilt. Das OLG München hält eine solche Generalvollmacht für zulässig (OLG München, OLGZ 1965, 1), während die Literatur die allgemeinen Grundsätze wie bei natürlichen Personen anwenden will (Staudinger § 168 Rn.9). Stehen die Interessen des Geschäftsherrn entgegen, ist ein stillschweigender Widerrufsverzicht nicht anzunehmen. Bei Ausschluss des Widerrufsrechts bedarf übrigens die Vollmacht - anders als gem. § 167 II BGB - gelegentlich einer Form; insbesondere für die Fälle des § 313 BGB wurde dies von der Rechtsprechung so entschieden (z.B. OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 101, BGH NJW-RR 1988, 351). Selbst bei wirksamem Ausschluss eines Widerrufs ist anerkannt, dass der Widerruf aus wichtigem Grund immer möglich ist (BGH WM 1985, 647).

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 11.01.2001. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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