Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 163 Zeitbestimmung (Regelung seit 01.01.2002)
Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.
1. Eine Bedingung ist i.d.R. gegeben, wenn im Vertrag auf ein Ereignis abgestellt wird, dessen Eintritt als ungewiß angesehen wird. Dagegen ist eine Zeitbestimmung anzunehmen, wenn auf ein nur der Zeit nach ungewisses Ereignis abgestellt wird. Entscheident bei der Abgrenzung ist der Parteiwille. Entscheident ist vor allem, ob die Parteien das Ereignis subjektiv als ungewiß oder gewiß angesehen haben. Die konkrete Abgrenzung von Zeitbestimmung und Bedingung ist aber fließend.

2. Von den befristeten Forderungen sind die betagten Forderungen zu unterscheiden. Betagte Forderung bestehen schon, sind aber noch nicht fällig (z.B. gestundete Kaufpreisforderungen). Dagegen entstehen befristete Forderungen erst in der Zukunft (z.B. künftiger Mietzins)

3. Der Verweis auf §§ 158, 160, 161 BGB ist nicht abschließend. Eine entsprechende Anwendung des 159 BGB ist möglich.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 15.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM