Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung (Regelung seit 01.01.2002)
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Ãœbergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
1. Inhalt

1.1 Aufruf des Auktionators kein Angebot

Aus dieser Norm ergibt sich, dass der Aufruf des Auktionators noch kein Angebot iSd. § 145 BGB (weil nicht verbindlich) sondern nur eine sogenannte Invitatio-ad-offerendum ist.

1.2 (An-)Gebot des "Bieters"

Bei Versteigerung stellt folglich erst das Gebot des Anbietenden einen Antrag iSd. § 145 BGB dar.

Das Gebot erlischt mit der Abgabe eines Ãœbergebotes oder dem Ende der Versteigerung durch Zuschlag bzw. Verweigerung des Zuschlags.

Eine zeitliche Beschränkung für die Abgabe des Angebotes ist zulässig, wenn dies dem Verkäufer bekannt ist (LG Wiesbaden, Urt.v.13.01.2000-13 O 132/99).

1.3 Zuschlag als Annahme

Der Zuschlag (faktisch eine Annahme) ist eine (ausnahmsweise) nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und begründet auch einen Vertrag, wenn der Bieter sich mittlerweile entfernt hat.

Es besteht kein Anspruch auf den Zuschlag.


2. Anwendungsbereich

Die Bestimmung gilt für freiwillige sowie für die im BGB vorgesehenen Versteigerungen in §§ 383, 489, 753, 966, 979, 983, 1219, 1233 BGB.

Desweiteren gelten auch §§ 373, 376 HGB.

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung verweist § 817 ZPO auf § 156 BGB.

Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken ist 156 BGB nicht abzuwenden, da die §§ 71 ff ZVG eingreifen.


Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM