Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 140 Umdeutung (Regelung seit 01.01.2002)
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
1. Die Bestimmung dient wie § 139 BGB der Durchsetzung des mutmaßlichen Willens der Parteien. Der von diesen erstrebte wirtschaftliche Erfolg soll auch dann möglich sein, wenn andere rechtlich zulässige Wege zur Verfügung stehen.

2. Umgedeutet werden können Rechtsgeschäfte aller Art. Diese müssen nichtig, wobei die Art der Nichtigkeitsgründe keine Bedeutung hat. Die Umdeutung ist somit auch auf angefochtene Rechtsgeschäfte ebenso wie auf wirkungslose Kündigungen anwendbar.

3. Die Auslegung (§ 133, 157 BGB) geht der Umdeutung vor. Unrichtige Bezeichnungen erfordern keine Umdeutung, vielmehr ergibt sich das Gewollte schon aus der Auslegung.

4. Das nichtige Geschäft muß den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäftes entsprechen, bei welchem aber alle Wirksamkeitserfordernisse gegeben sind. Der von den Parteien erstrebte Erfolg muß durch das Ersatzgeschäft im wesentlichen erreicht werden, darf aber in seiner rechtlichen Wirkungen auch nicht darüber hinausreichen (BayObLG, Beschluß vom 21.12.99 2 Z BR 115/99; ZMR 2000 S.241-243). Ein Zurückbleiben des Ersatzgeschäftes in den Rechtsfolgen ist möglich. Eine Anfechtung kann daher in einen Rücktritt oder Kündigung umgedeutet werden, nicht aber umgekehrt eine Kündigung in eine Anfechtung. Möglich ist auch ein Ersatzgeschäft welches gegenüber dem ursprünglichen Geschäft ein aliud darstellt.

5. Die Umdeutung setzt weiter voraus, daß nicht der von den Parteien angestrebte Erfolg, sondern nur der rechtliche Weg rechtlich mißbilligt wird. Sie ist deshalb bei sittenwidrigen Geschäften, z.B. Wuchergeschäfte nicht anwendbar. Entsprechendes ist auch bei einem gesetzlichen Verbot (§ 134 BGB) anzunehmen sein. So kann bei einem formnichtigen Vertrag (§ 126, 125 BGB) der Schutzzweck der Formvorschrift einer Umdeutung entgegenstehen, z.B. bei Bürgschaft.

6. Voraussetzung ist desweiteren, daß die Umdeutung dem Willen der Parteien entspricht, wobei der mutmaßliche Wille zur Zeit der Vornahme des Geschäftes maßgeblich ist. Entscheident ist, ob die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit das Ersatzgeschäft vernünftigerweise vorgenommen hätten. So kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung in eine ordentliche fristgemäße Kündigung umgedeutet werden (LAG Köln Urteil vom 27.4.99 Az.13 Sa 1380/98; NZA 2000 S. 39-41). Kann ausnahmsweise der wirkliche Parteiwille festgestellt werden, so hat dieser Vorrang.

7. Prozessuales
Die Umdeutung ist von Amts wegen zu beachten. Im Grundbuchverfahren hat eine Umdeutung nur stattzufinden, wenn die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände offenkundig sind und das Grundbuchamt keine eigenen Ermittlungen anzustellen hat.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 12.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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