Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 139 Teilnichtigkeit (Regelung seit 01.01.2002)
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Die Vermutung soll also für die Gesamtnichtigkeit sprechen. In der Praxis wird sehr ausführlich nach dem Parteiwillen geforscht, ob denn tatsächlich eine Gesamtnichtigkeit gewünscht war. So führt die Formnichtigkeit einer Kaufpreisverrechnungsabrede nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages, wenn der Käufer die Belegung des Kaufpreises beweisen kann (BGH, Urt. v. 17.3.2000 - V ZR 362/98).

Dennoch empfiehlt sich die Vereinbarung einer sogenannten „salvatorischen Klausel“, wonach bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der Vertrag insgesamt erhalten und eine andere, noch gültige Bestimmung an die Stelle der nichtigen treten soll.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 28.09.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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