Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 129 Öffentliche Beglaubigung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.

(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.
Siehe auch §§ 39, 40 BeurkG, wo die öffentliche Beglaubigung konkret geregelt ist.

Zuständig im Inland sind nur noch die Notare. Nachträgliche Änderungen der Urkunde sind in gewissem Umfange zulässig, beseitigen aber die Vermutung der Ecchtheit der Urkunde. Eine Verwendung einer solchen geänderten Urkunde ohne den Verweis auf die Nachträglichkeit mancher Teile derselben dürfte aber je nach den Umständen strafrechtlich gefährlich sein (Betrug, etc.).

Da die notarielle Beurkundung die Beglaubigung ersetzt, tut dies, gem. § 127 a, natürlich auch der Prozeßvergleich.

Autor, RA Franz-Anton Plitt.

Stand ist eigentlich der 29.03.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM