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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 128 Notarielle Beurkundung (Regelung seit 01.01.2002)
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
1. Während die Schriftform in § 126 BGB geregelt ist, trifft § 128 BGB für die notarielle Beurkundung lediglich eine Sonderregelung für die Fälle des Auseinanderfallens der Unterschriften.
Die notarielle Beurkundung an sich ist in §§ 1, 8,9,13,56 BeurkG geregelt.

2. Ergänzungen
2.1 Dem deutlichen Wortlaut des § 128 ist nur hinzuzufügen, dass es auch zwei verschiedene Notare sein können (und in der Regel auch sind!), bei denen die Beurkundung(-en) erfolgen! Interessant wäre die Frage, ob der eine Teil, bei Aufenthalt im Ausland, gem. § 11 EGBGB auch nach der Ortsform, also etwa einfach schriftlich, annehmen kann. Dann hätte man einen „gemischten“ Vertrag! Die Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise dürfte für den schuldrechtlichen Teil mA nach zu bejahen sein.

2.2 Außerdem ist der Vertrag gem. § 152 BGB normalerweise bereits mit der Unterzeichnung der Annahme und nicht erst mit deren Zugang beim Anbietenden zustandegekommen. Ein Widerruf gem. § 130 BGB scheidet dann also aus.

Autor, RA Franz-Anton Plitt.

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