Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 127a Gerichtlicher Vergleich (Regelung seit 01.01.2002)
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
Siehe auch §§ 925 I s.3 BGB (Auflassung), 221, 254 I 2 InsO (bestätigter Insolvenzplan), 641 c ZPO (Vaterschaftsanerkenntnis).

Nur im Rahmen eines Vergleiches (§ 779, also mit gegenseitigem Nachgeben) und nur bei einem deutschen Gericht gilt diese Vereinfachung. Eine einfache Erklärung zu Protokoll, außerhalb eines Vergleiches, genügt nicht. Ebensowenig ein Anwaltsvergleich oder ein solcher vor einer Gütestelle/ einem Schiedsgericht.

Ausländische Gerichte dürften nach Maßgabe des § 11 EGBGB für schuldrechtliche Verträge und gem. den Grundsätzen des internationalen Sachenrechtes der BRD auch für dingliche Vereinbarungen manchmal ebenfalls in der Lage sein, die notarielle Beurkundung zu ersetzen.

Autor, RA Franz-Anton Plitt,
Stand ist eigentlich der 29.03.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

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