Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 126 Schriftform (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
1. Schriftform heißt, das Schriftzeichen in irgendeiner Sprache auf einer dieselben dauerhaft festhaltenden Basis festgehalten werden. Computer genügen dem (noch?) nicht, zumal auf Ihnen eine Unterschrift im klassischen Sinne nicht gut möglich ist. Hier sind Änderungen zu erwarten.

2. Es gibt die Grundsätze der Einheitlichkeit und der Vollständigkeit der Urkunde.
2.1. Die Urkunde muss einheitlich sein, was früher so ausgelegt wurde, dass z.B. mehrere Blätter fest miteinander verbunden sein mussten, wobei u.U. nicht einmal eine Büroklammer genügte (OLG Jena in: OLG-NL 97, 103). Andererseits hält des der BGH aber ausreichend, wenn sich die Einheit von Urkunde und Anlage aus den Umständen ergibt, vor allem, wenn auch jedes Blatt der Anlage unterzeichnet ist (BGH, Urt. v. 21.01.1999 - VII ZR 93/97). Zumindest für langfristige Mietverträge ist der BGH hier inzwischen kulanter geworden. So müssen nicht alle Anlagen zu einem Mietvertrag in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasst sein. Es reicht für § 566 BGB, dass in der Urkunde die wesentlichen Vertragsbestimmungen niedergelegt sind (BGH, Urt. v. 30.06.1999 - XII ZR 55/97). Es ist jedoch zur Vorsicht zu mahnen! Nach §§ 126 II S.1 BGB i.V.m. § 22 II S.1 Halbsatz 1 BPflV ist die notwendige Schriftform nur gegeben, wenn alle die Wahlleistungen betreffenden Erklärungen in derselben Urkunde niedergelegt und von beiden Parteien unterzeichnet werden (OLG Hamm, Urt. v. 22.11.1999 - 3 U 90/1999).
2.2. In der Urkunde muss alles wichtige stehen, Bezugnahmen etc. sind nur begrenzt möglich.
2.3. Auch Änderungen sind ein Problem, wenn die vorgenannten Prinzipien hierfür auch nur eingeschränkt gelten.

3. Die Urkunde muss unterschrieben sein, bei einseitigem Schriftformgebot natürlich nur von dem Einen. Eine Namensunterschrift muss aus mehreren verbundenen Buchstaben mit individuellen Schriftzügen bestehen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.08.1999 - 10 U 133/98).

3.1. Einseitige Schriftform: Einige Beispiele
-§ 623 BGB: Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (ab 01.05.2000).
-§§ 766, 780, 781 BGB: Nur die Erklärung des Bürgen/Schuldversprechenden/Schuldanerkennenden ist formbedürftig. Was Schriftform bedeutet, richtet sich auch hier nach § 126 BGB, natürlich ohne Absatz II. Bei Kaufleuten ist gem. § 350 HGB die Schriftform für den Bürgen(Schuldversprechenden, -anerkennenden allerdings oft entbehrlich.
-§ 1154 BGB: Abtretung einer Briefhypothek.

3.2. Mit Ausnahme des Abs. II müssen bei Schriftformgebot für beide Erklärungen die Unterschriften auf derselben Urkunde erfolgen. § 127 trifft für die gewillkürte Schriftform hier Erleichterungen.

3.3. Auch nach dem Signaturgesetz ist eine digitale Unterschrift (noch) nicht möglich. Auch ein Fax oder ein Telegramm genügen wegen der fehlenden (?!!!) Unterschrift (beim Erklärungsempfänger natürlich nur) nicht der Schriftform (Pal.-Heinrichs § 126, Rn. 11 mwN).

3.4. Selbstverständlich ersetzt eine höhere Form eine weniger aufwendige. So ersetzt insbesondere und unstrittig die notarielle Beurkundung die Schriftform (so z.B. zuletzt: OLG Köln, Urt. v. 29.10.1999 - 3 U 156/98)

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 04.10.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.


Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM