Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
§ 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar (Regelung seit 01.01.2002)
Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:

1. bei einem GebĂ€ude, das fĂŒr einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer MĂŒhle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen GerĂ€tschaften,

2. bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte GerĂ€t und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur FortfĂŒhrung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder Ă€hnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gut gewonnene DĂŒnger.
1. Die Bestimmung stellt klar, daß in ErgĂ€nzung zu § 97 BGB, Inventar von gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben stets dem wirtschaftlchen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind. Auch § 98 BGB setzt das Vorliegen der Zubehöreigenschaften des § 97 BGB voraus, vor allem das Dienen des Zubehörs an der Hauptsache auf Dauer.

2. Die GebĂ€ude mĂŒssen fĂŒr den gewerblichen Betrieb dauerhaft eingerichtet sein. Das landwirtschaftliche Inventar setzt dagegen ein fĂŒr den Betrieb der Landwirtschaft geeignetes und eingerichtetes GrundstĂŒck voraus. Der von der Rechtssprechung definierte Begriff zu § 2312 BGB ist auf § 98 BGB nicht anwendbar. Zum Inventar gehören Maschinen, BĂŒroeinrichtungen und Vieh, wenn es zur Arbeitsleistung oder der Gewinnung von Erzeugnissen wie Milch und Eier bestimmt ist. Wird es allerdings zum Verkauf bestimmt stellt es kein Inventar mehr dar.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 30.05.2000. Aus technischen GrĂŒnden musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

FĂŒr Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.

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