Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 95 Nur vorübergehender Zweck (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 15.10.2010
1. Einordnung

Die Vorschrift stellt eine Einschränkung der §§ 93, 94 BGB dar.

Nach § 95 BGB bleiben die Scheinbestandteile auch dann im Rechtssinne bewegliche Sachen, wenn sie tatsächlich unbeweglich mit dem Boden verbunden sind(BGH, V ZR 139/05 - Urt.v.05.05.2006).

Es ist somit eine Übereignung nach § 929 ff BGB oder der gutgläubige Erwerb nach § 932ff BGB möglich.

Das gilt sogar, wenn es sich um ganze Gebäude handelt, die realistisch überhaupt nicht entfernt werden können (BGH, V ZR 139/05 - Urt.v.05.05.2006).


2. Vorübergehende Verbindung

Voraussetzung ist aber, daß die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.

Dies ist der Fall, wenn der Wegfall der Verbindung von Anfang an beabsichtigt oder von der Natur des Zwecks her sicher ist.

Die vorübergehende Verbindung muß von den Beteiligten beabsichtigt sein, eine Abnutzung der Sache durch Zeitablauf führt nicht zum Scheinbestandteil.


3. Anforderungen an die subjektive Seite

Dieser Wille zu einer nur vorübergehenden Verbindung kann i.d.R. dann angenommen werden, wenn die Verbindung in Ausübung eines zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes entstanden ist, z.B. von Mieter oder Pächter errichtete Baulichkeiten.

Anderes gilt aber dann, wenn der Verbindende die Absicht hatte, nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses die Sache dem Grundstückseigentümer entschädigungslos zu überlassen oder wenn dies von den Parteien vertraglich vereinbart worden ist.

Auch hier ist allerdings z.B. eine massive Bauweise allein kein Indiz dafür, daß die Sache überlassen werden soll.

Eine Vereinbarung, wonach der Grundstückseigentümer bei Ende der Miete/ Pacht die Immobilie nur gegen eine Abfindung verlangen kann ist hingegen ein Indiz für die Eigenschaft als Schein-Bestandteil (BGH, IX ZR 111/03-Beschl.v. 06.10.2005).

"Ein vorübergehender Zweck ist nach der Rechtsprechung des BFH anzunehmen, wenn die Nutzungsdauer der eingefügten Sachen länger als die voraussichtliche Mietdauer ist und nach den gesamten Umständen damit gerechnet werden kann, dass die eingebauten Sachen später wieder entfernt werden" (BFH, III R 43/02 - Urt.v. 20.11.2003, II. 2. a.) der Gründe)


4. Kann man einen tatsächlichen Bestandteil wieder zu einem Scheinbestandteil machen?

Früher nahm die (knapp) hM. an: Da es auf den Willen zur Zeit der Verbindung ankommt, kann eine nachträgliche Zweckänderung die Bestandteileigenschaft weder begründen noch aufheben.

Heute wird dies überwiegend anders beurteilt (Hierzu: BGH,Urt. 02.12.2005 - V ZR 35/05):

Hinsichtlich der Änderung von einem Scheinbestandteil zu einem wirklichen Bestandteil ist leicht verständlich, daß eine nachträgliche Änderung des Willens des Eigentümers des Scheinbestandteils zu einer Rechtsänderung führen kann. Dieser Wille muß allerdings in geeigneter Weise nach außen erkennbar und also betätigt sein.

Hinsichtlich des umgekehrten Weges, also der Herauslösung eines wirklichen Bestandteils aus dem Grundstück zu einem Scheinbestandteil wirkt das zunächst eigenartig. Dennoch hat der BGH dies aaO. so entschieden und die Regelung des § 929 S.2 BGB für einschlägig angesehen. Im Ergebnis ist dem zuzustimmen, denke ich.


5. Die in § 95 I S.2 aufgeführten Rechte und Werke

Zu den in § 95 I 2 BGB aufgeführten Rechten gehört z.B. das Erbbaurecht, Nießbrauch und Dienstbarkeiten oder öffentliche Befugnisse. Die Berechtigung kann sich auch aus Vermietung oder Verpachtung ergeben.

Unter die hier genannten Werke fallen z.B. im Normalfalle auch Versorgungsleitungen auf fremden Grundstücken.


Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM