BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 02.01.2002 |
1. Die Vorschrift erweitert den Begriff des wesentlichen Bestandteiles (§ 93 BGB). Die mit dem Boden fest verbundenen Sachen sind wesentliche Bestandteile. Eine Sache ist dann fest mit dem Boden verbunden, wenn die Trennung zur Beschädigung der mit dem Grundstück verbundenen Sache führt oder wenn zur Trennung schon ein unverhältnismäßiger Aufwand betrieben werden muß. Zu den fest verbundenen Sachen gehören z.B. Einfriedungsmauern, Zäune und Wasserleitungen. Gebäude sind Häuse, Brücken oder Tiefgaragen. Zu den Erzeugnissen i.S.d. Vorschrift gehören nicht nur Pflanzen wie Getreide und Gemüse, sondern auch Teile der Bodensubstanz wie Lehm, Ton und Kies.
2. Wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind zugleich auch solche des Grundstückes, wenn das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstückes. Von den Gebäuden i.S.d. § 94 II BGB sind auch Bauwerke i.S.d. § 95 BGB umfaßt. Dabei sind zur Herstellung eingefügt die Sachen, ohne die ein Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertig gestellt ist. Welche Sachen zu einem fertigen Gebäude gehören ist auch nach der Beschaffenheit und dem Zweck des Gebäudes festzustellen. Mit der Verbindung endet die rechtliche Selbständigkeit der eingefügten Sache.
Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 30.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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