BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluss in Urschrift und Abschrift beizufügen.
(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und des § 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 02.01.2002 |
Satzungsänderungen (§ 33) eines eingetragenen Vereins wirken gegenüber Dritten und den Mitgliedern erst mit der Eintragung. Diese ist also insoweit konstitutiv. Entsprechend werden auch auf Grundlage der geänderten Verfassung gefasste Beschlüsse erst mit Eintragung der Satzungsänderung wirksam. Über Abs.II finden auf die Anmeldung und für das Eintragungsverfahren die Vorschriften der Ersteintragung (§§ 60, 64, 66 Abs.II) Anwendung. Jedoch ist hier entgegen § 59 die Anmeldung durch den (nach der alten Fassung gewählten) Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl ausreichend.
Unzulässige Satzungsänderungen sind nicht eintragungsfähig. Die gesamte Satzungsinhalt wird daher auf Vorliegen der Mindestanforderungen gem § 57 und eventuelle Gesamtnichtigkeit (hierzu Kommentierung § 25) geprüft.
Betrifft die Änderung Satzungsbestandteile, die gem.§§ 64, 70 inhaltlich im Vereinsregister wiederzuzugeben sind, muß die Eintragung eindeutig den neuen Inhalt angeben. Im Übrigen genügt die Bezeichnung des geänderten Satzungsbestimmung.
Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit der Rechtsanwältin Antje Fehrmann, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 16.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung