BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 31 Haftung des Vereins für Organe (Regelung seit 01.01.2002)
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
|
Stand: 02.01.2002 |
1. Systematischer Hintergrund
Die Vorschrift als haftungszuweisende, nicht etwa haftungsbegründende Norm ist ein Ausdruck der Organtheorie. Sie entspricht in ihrer Funktion den §§ 278 und 831 BGB. Über sie wird dem Verein das Handeln seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter als eigenes Handeln zugerechnet.
2. Anwendungsbereich
2.1 Der Geltungsbereich des § 31 erstreckt sich auf alle juristischen Personen, auch auf die des öffentlichen Rechts (§ 89). Eine entsprechende Anwendung erfolgt auf OHG, KG, nicht rechtsfähigen Verein, Vor-GmbH und Konkursmasse bezüglich des Konkursverwalters. Wegen § 40 kann ist die Vorschrift zwingend, jedoch ist ein vertraglicher Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit möglich. Ein Ausschluss der Haftung für Vorsatz kommt schon wegen des hier anzuwendenden § 276 Abs.II nicht in Betracht.
2.2 Die Vorschrift gilt zunächst für ein Handeln des Vorstands und seiner Mitglieder. Zu den "anderen verfassungsmäßig berufenen Vertretern" gehören vor allem die besonderen Vertreter nach § 30. Auch auf das Handeln der Mitgliederversammlung, des Aufsichtsrates und eines Disziplinarausschusses erfolgt eine entsprechende Anwendung. Jedoch besteht keine Haftung für das Handeln früherer Vertreter.
Der Begriff des "verfassungsmäßig berufenen Vertreters" ist nach der Rspr. weit auszulegen. Ausreichend ist, wenn dem Vertreter durch die allgemeinen Betriebsregeln und Handhabung bedeutsame wesensgemäße Funktionen der juristischen Person zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen wurden und er die juristische Person insoweit repräsentiert (BGH 49, 21). Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht oder satzungsmäßige Festlegung seiner Tätigkeit soll hingegen nicht erforderlich sein. Eine weitere Ausweitung des Anwendungsbereiches durch die Rspr. entsteht durch die Lehre vom Organisationsmangel. Danach muß die juristische person für alle wichtigen Aufgabenbereiche einen verfassungsmäßigen, die wesentlichen Entscheidungen selbst treffenden Vetreter einsetzen. Hat sie dies nicht getan, haftet sie für die Tätigkeit des tatsächlich handelnden Verrichtungsgehilfen (BGH NJW 80, 2810).
2.3 Die Handlung muß in Ausführung der zustehenden Verrichtung, d.h. in "amtlicher" Eigenschaft erfolgt sein. Erforderlich ist ein sachlicher, nicht nur zufälliger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Aufgabenkreis und der schädigenden Handlung. Die Einstandspflicht ist aber zu verneinen, wenn die Verfehlung sich von dem übertragenen Wirkungskreis so weit entfernt, dass aus der Sicht des Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist (OLG Hamm, Urt. v. 20.8.1999 - 20 U 51/99; n. rkr.). Die Handlung muß aber gerade nicht von der Vertretungsmacht gedeckt sein.
2.4 Zum Schadenersatz verpflichtende Handlungen können unerlaubte Handlungen (§ 823 ff) sein; Vertragsverletzungen (§§ 276, ff); c.i.c.; § 122; auch bei Schuldlosigkeit (§§ 228, 231, 904); bei Gefährdungshaftung nur insoweit, wie ein Handeln vorliegt.
3. Ansprüche der Mitglieder
Vereinsmitglieder können dann Schadenersatz verlangen, wenn vom Verein sich aus der Satzung oder dem Mitgliedschaftsverhältnis ihm gegenüber ergebende Pflichten schuldhaft verletzt wurden. Diese Haftung ist der pVV ähnlich, jedoch kommt auch eine Haftung nach §§ 823, 31 in Betracht, da die Mitgliedschaft ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs.I ist.
4. Prozessuales und Klausurtipps
Folgen demnächst.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung(BAG , Text des Urteils 27.07.2016, 1 AZR 160/14;)
Streik - Schadensersatz
... Urteil
(OLG Naumburg, Text des Beschlusses 10.12.2010, 1 W 57/10;)
Immaterieller Schaden besteht nicht nur in körperlichen und seelischen Schmerzen als Reaktion auf die Verletzung des Körpers oder die Beschädigung der Gesundheit
... Beschluß
(OLG Naumburg, Text des Urteils 09.12.2010, 1 U 53/10;)
Handelt es sich bei Diagnoseirrtümern um eine zum Zeitpunkt der Diagnoseerstellung (sog. ex-ante Sicht) in der gegebenen Situation vertretbare Deutung der Befunde, stellt sich die objektive Fehlerhaftigkeit der Diagnose nicht als vorwerfbar dar
... Urteil
(OLG Naumburg, Text des Urteils 09.11.2010, 1 U 44/10;)
Zum Schadensersatz und Schmerzensgeldzahlung wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler und Aufklärungsversäumnisse
... Urteil
(BGH , Text des Urteils 10.12.2009, VII ZR 42/08;)
Als Jahresabschlussprüfer tätige Wirtschaftsprüfer unterliegt nicht der für Architekten sowie Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelten Sekundärhaftung
... Urteil
(OLG Naumburg, Text des Urteils 19.06.2008, 2 U 158/07 (Hs);)
Zur Erfüllung des Haftungstatbestandes des § 831 BGB ist erforderlich, dass Verrichtungsgehilfe "in Ausführung der ihm übertragenen Verrichtung" gehandelt hat
... Urteil
(BGH , Text des Urteils 28.02.2008, III ZR 90/06;)
Urtei - Mittellang
... Urteil
(BGH , Text des Urteils 28.02.2008, III ZR 149/07;)
Urteil - Lang
... Urteil
(BGH , Text des Beschlusses 20.12.2007, III ZR 27/07;)
Beschluss - Mittellang
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 20.12.2007, III ZR 25/07;)
Beschluss - Mittellang
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 20.12.2007, III ZR 24/07;)
Beschluss - Mittellang
... Beschluß
(BGH , Text des Urteils 04.06.2007, II ZR 173/05;)
Für Informationsdeliktshaftung gem. § 826 BGB wegen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität auf Sekundärmarkt Nachweis konkreter Kausalität für Anlageentscheidung selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nötig
... Urteil
(BGH , Text des Urteils 04.06.2007, II ZR 147/05;)
Deliktshaftung für falsche Prospektangaben auf Primärmarkt: Anleger muß Kausalitätsnachweis führen
... Urteil
(BGH , Text des Urteils 03.05.2007, IX ZR 218/05;)
Für das deliktische Handeln eines Scheinsozius haftet die Rechtsanwaltssozietät (GbR!) entsprechend § 31 BGB
... Urteil
(BVerfG , Text des Beschlusses 04.12.2006, 1 BvR 1200/04;)
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im Zwangsvollstreckungsverfahren.
... Beschluß
(BGH , Text des Urteils 02.02.2006, III ZR 159/05;)
Zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Fall der Organleihe - Verkehrsunfall wegen Straßenschaden
... Urteil
(BGH , Text des Urteils 25.10.2005, VI ZR 246/03;)
Urteil - Mittellang
... Urteil
(BGH , Text des Urteils 25.10.2005, VI ZR 195/03;)
Urteil - Mittellang
... Urteil
(BGH , Text des Urteils 25.10.2005, VI ZR 195/03;)
Urteil - Mittellang
... Urteil
(BGH , Text des Urteils 09.05.2005, II ZR 287/02;)
EM-TV: OLG München aufgehoben wegen übermäßiger Anforderungen an Schadensdarlegung durch Aktionäre - notfalls § 287 ZPO anwenden!
... Urteil
(LAG Erfurt, Text des Urteils 10.06.2004, 1 Sa 148/01;)
Mobbing kann nur angenommen werden, wenn systematische und zielgerichtete Anfeindungen gegen den Arbeitnehmer vorliegen
... Urteil