Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 31 Haftung des Vereins für Organe (Regelung seit 01.01.2002)
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
1. Systematischer Hintergrund

Die Vorschrift als haftungszuweisende, nicht etwa haftungsbegründende Norm ist ein Ausdruck der Organtheorie. Sie entspricht in ihrer Funktion den §§ 278 und 831 BGB. Über sie wird dem Verein das Handeln seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter als eigenes Handeln zugerechnet.

2. Anwendungsbereich

2.1 Der Geltungsbereich des § 31 erstreckt sich auf alle juristischen Personen, auch auf die des öffentlichen Rechts (§ 89). Eine entsprechende Anwendung erfolgt auf OHG, KG, nicht rechtsfähigen Verein, Vor-GmbH und Konkursmasse bezüglich des Konkursverwalters. Wegen § 40 kann ist die Vorschrift zwingend, jedoch ist ein vertraglicher Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit möglich. Ein Ausschluss der Haftung für Vorsatz kommt schon wegen des hier anzuwendenden § 276 Abs.II nicht in Betracht.

2.2 Die Vorschrift gilt zunächst für ein Handeln des Vorstands und seiner Mitglieder. Zu den "anderen verfassungsmäßig berufenen Vertretern" gehören vor allem die besonderen Vertreter nach § 30. Auch auf das Handeln der Mitgliederversammlung, des Aufsichtsrates und eines Disziplinarausschusses erfolgt eine entsprechende Anwendung. Jedoch besteht keine Haftung für das Handeln früherer Vertreter.

Der Begriff des "verfassungsmäßig berufenen Vertreters" ist nach der Rspr. weit auszulegen. Ausreichend ist, wenn dem Vertreter durch die allgemeinen Betriebsregeln und Handhabung bedeutsame wesensgemäße Funktionen der juristischen Person zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen wurden und er die juristische Person insoweit repräsentiert (BGH 49, 21). Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht oder satzungsmäßige Festlegung seiner Tätigkeit soll hingegen nicht erforderlich sein. Eine weitere Ausweitung des Anwendungsbereiches durch die Rspr. entsteht durch die Lehre vom Organisationsmangel. Danach muß die juristische person für alle wichtigen Aufgabenbereiche einen verfassungsmäßigen, die wesentlichen Entscheidungen selbst treffenden Vetreter einsetzen. Hat sie dies nicht getan, haftet sie für die Tätigkeit des tatsächlich handelnden Verrichtungsgehilfen (BGH NJW 80, 2810).

2.3 Die Handlung muß in Ausführung der zustehenden Verrichtung, d.h. in "amtlicher" Eigenschaft erfolgt sein. Erforderlich ist ein sachlicher, nicht nur zufälliger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Aufgabenkreis und der schädigenden Handlung. Die Einstandspflicht ist aber zu verneinen, wenn die Verfehlung sich von dem übertragenen Wirkungskreis so weit entfernt, dass aus der Sicht des Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist (OLG Hamm, Urt. v. 20.8.1999 - 20 U 51/99; n. rkr.). Die Handlung muß aber gerade nicht von der Vertretungsmacht gedeckt sein.

2.4 Zum Schadenersatz verpflichtende Handlungen können unerlaubte Handlungen (§ 823 ff) sein; Vertragsverletzungen (§§ 276, ff); c.i.c.; § 122; auch bei Schuldlosigkeit (§§ 228, 231, 904); bei Gefährdungshaftung nur insoweit, wie ein Handeln vorliegt.

3. Ansprüche der Mitglieder

Vereinsmitglieder können dann Schadenersatz verlangen, wenn vom Verein sich aus der Satzung oder dem Mitgliedschaftsverhältnis ihm gegenüber ergebende Pflichten schuldhaft verletzt wurden. Diese Haftung ist der pVV ähnlich, jedoch kommt auch eine Haftung nach §§ 823, 31 in Betracht, da die Mitgliedschaft ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs.I ist.

4. Prozessuales und Klausurtipps

Folgen demnächst.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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