Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 30 Besondere Vertreter (Regelung seit 01.01.2002)
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
1. Zweck der Vorschrift ist es, größeren Vereinen eine Differenzierung ihrer Vertretungsorganisation zu ermöglichen, indem sie ein weiteres Vereinsorgan mit beschränkter (Vertretungs-)Zuständigkeit bestellen können. Die Rechtsprechung hat die Vorschrift zu einem anderen Zwecke weit ausgelegt, nämlich um für die unter § 30 fallenden Vertreter statt des § 831 (mit Entlastungsmöglichkeit) den strengeren § 31 anwenden zu können.

2. Der organisationsrechtliche Grundsatz, der möglichen Bestellung besonderer, in ihrer Vertretungsmacht beschränkter Vertreter ist nur auf Verein, Genossenschaft und GmbH anwendbar. Hingegen gilt der aus den §§ 30, 31 entwickelte Grundsatz, der Haftung einer juristischen Person für alle Vertreter mit wichtigen eigenverantwortlichen Aufgaben ohne Entlastungsmöglichkeit, für alle juristischen Personen, einschließlich der AG und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

3. Voraussetzung für die Stellung als besonderer Vertreter ist zunächst der Besitz von Vertretungsmacht. Hierfür ist jedoch keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht erforderlich, sondern schon die Übertragung eines bestimmten örtlichen oder sachlichen Aufgabenkreises, innerhalb dessen er nach außen selbständig handeln kann, ausreichend. Entscheidend ist die (begrenzte) Repräsentation des Vereins nach außen. Des weiteren ist eine satzungsmäßige Grundlage (auch im Vereinsgewohnheitsrecht möglich) für die Rechtsstellung des besonderen Vertreters erforderlich, wobei schon das Vorsehen verschiedener Geschäftskreise, welche einen besonderen Vertreter erfordern, genügt. Die Zuständigkeit für die Bestellung richtet sich nach der Satzung. Zwar ist die Bestellung eines besonderen Vertreters für eine sachgerechte Organisation erforderlich, es tritt aber auch dann eine Haftung der juristischen Person nach §§ 30, 31 für ihren Repräsentanten ein, wenn er tatsächlich nicht bestellt wurde.

Ihrem Umfang nach gilt die Vertretungsmacht gemäß S.2 für alle im zugewiesenen Geschäftsbereich gewöhnlich vorkommenden Geschäfte. Sie kann sowohl beschränkt (§ 26 II 2 analog), als auch für Rechtsgeschäfte ausgeschlossen werden. Die Bestellung eines besonderen Vertreters für sämtliche Vorstandsgeschäfte ist unzulässig.

Die besonderen Vertreter sind im Vereinsregister einzutragen.

4. Prozessuales: Im Prozess sind sie nicht Partei, sondern Zeuge.

5. Klausurtipp:
Kann schon mal drankommen, in Verbindung mit sowohl Vertragsschluß (der wird wohl immer zu bejahen sein) und Haftung für Andere (§§ 31, 278, 831).


Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit der Rechtsanwältin Antje Fehrmann, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 25.08.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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