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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 24 Sitz (Regelung seit 01.01.2002)
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
Der Sitz der juristischen Person ist vergleichbar mit dem Wohnsitz der natürlichen Person. Nach ihm richten sich der Gerichtsstand (§ 17 ZPO) und die Zuständigkeit der Behörden (§§ 21, 22, 25), sowie das auf sie anzuwendende Recht (d.h. das Recht welchen Staates).

Der Verwaltungsort ist nur bei Fehlen einer entsprechenden Regelung in der Vereinssatzung entscheidend und richtet sich nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit der Vereinsorgane. Der eingetragene Verein (e.V.) muß seinen Sitz in einer Satzung festlegen (§ 57 Abs.I), kann ihn aber frei bestimmen. Zwar ist auch auch ein fiktiver (die Grenze ist Rechtsmißbrauch) Sitz möglich, jedoch richtet sich das IPR (Internationales Privatrecht) nach dem tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung.

In dem Rechts-Gebiet, in dem der Verein Rechtsfähigkeit erlangt hat, ist eine Sitzungsverlegung ohne weiteres möglich (Idealverein gem.§ 21- BRD; Verein gem.22-Verleihungsland). Bei Sitzverlegung ins Ausland verliert der Verein laut hergebrachtem BGB seine Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht. Der e.V. besteht aber unter Wahrung seiner Identität fort, soweit das Recht des neuen Sitzes dies zuläßt. So die bisherige Rechtslage, welche bezüglich des außereuropäischen Gebiets auch weiterhin gilt (hM).

Aufgrund des Europarechtes ist hier für Europa aber einiges in Bewegung geraten ( CENTROS-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 09.03.1999 - Rs. C-212/97); RA Plitt hat bereits 1992 bei diversen Seminaren diese Meinung der Unhaltbarkeit der Sitztheorie vertreten) und für wirtschaftliche juristische Personen die Sitztheorie unhaltbar geworden.

Die für alle juristischen Personen auch innerhalb der EU nach dem Gesetzeswortlaut geltende Unmöglichkeit der Sitzverlegung ins Ausland, welche sich aus den in Deutschland bislang gültigen Prinzipien des Numerus-Clausus des Gesellschaftsrechts und des gleichzeitigen anwendens der Sitztheorie ergeben, dürfte auch für das (allgemeine) Vereinsrecht mit dem EU- (EWR-) Recht unvereinbar sein. Demnach dürften die deutschen Prnzipien des Numerus-Clausus des Gesellschaftsrechts und der Sitztheorie innerhalb der EU (und auch des EWR?) auch für das (allgemeine) Vereinsrecht nicht mehr anwendbar sein.

Die Sitzverlegung bedarf der Satzungsänderung und beim e.V. der Eintragung (§ 71).

Prozessuales:
Zuständig für die Eintragung der Sitzungsverlegung ist das Gericht des bisherigen Sitzes.

Klausurtipp:
Für das IPR und das Europarecht ein auch weiterhin interessantes Thema. Alles was noch nicht positiv entschieden ist sollte man aber in Prüfungen ablehnen, da der deutsche Juristenstand (überwiegend und bis es gar nicht mehr anders geht, also der EUGH anders entschieden hat) den jeweiligen deutschen Gesetzes- und Rechtsprechungsstand gegen anderslautende Logik des EU-Rechts verteidigt. Anders natürlich, wenn der eigene Professor dieser EU-Rechts-Logik bereits folgt.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit der Rechtsanwältin Antje Fehrmann, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 12.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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