Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 22 Wirtschaftlicher Verein (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 30.09.2009, bitte hier klicken zur Änderung)
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.
1. Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb siehe Kommentierung zu § 21.

2. Für die Vorschrift gilt des Subsidiaritätsgrundsatz gegenüber besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften (AktG; GmbHG; GenG; VAG 15 ff, 103), nach denen der Verein Rechtsfähigkeit erlangen kann. Die Verleihung ist daher nur bei Unzumutbarkeit einer diesen Vorschriften entsprechenden Organisation des Vereins bzw. bei ausdrücklicher Zulassung durch bundesgesetzliche Sonderregelungen (§ 3 MarktstrukturG, BGBl.90 2135; § 19 BWaldG, BGBl.75, 1037) zulässig, was so gut wie nie vorkommt.

3. Prozessuales:
Verfahren und Zuständigkeit für die Verleihung bestimmen sich nach dem Landesrecht. Gegen die Ablehnung der Verleihung ist die Verpflichtungsklage vor den Verwaltungsgerichten möglich. Die Rücknahme der Verleihung richtet sich nach § 48 VwVfG.

4. Klausurtipp:
Nicht zu sehr mit dieser Thematik beschäftigen. In Theorie wie Praxis kommen diese Vereine so gut wie nicht vor!


Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit der Rechtsanwältin Antje Fehrmann, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 12.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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