BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 02.01.2002 |
1. Gemäß der Vorschrift des § 251 BGB soll die Wertminderung des Vermögens des Geschädigten ausgeglichen werden. Dagegen sind nach § 249 S.2 BGB die zur Herstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen.
2. Die Umstellung der Naturalrestitution (§ 249 BGB) in eine Geldentschädigung setzt Unmöglichkeit oder Unzulänglichkeit der Naturalrestitution voraus. Dabei sind alle Sachverhalte des § 275 BGB erfaßt, wobei unerheblich ist, ob es sich um anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit handelt und wer diese zu vertreten hat. Unmöglichkeit aus tatsächlichen Gründen ist z.B. bei der Zerstörung einer unvertretbaren Sache oder wenn eine befriedigende Reparatur nicht möglich ist gegeben. Rechtsgründe können zur Unmöglichkeit führen, wenn in Rechte Dritter eingegriffen wird oder beim Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (§§ 325, 326, 463 BGB) da die Herstellung hier auf kraft Gesetz ausgeschlossene Einziehung hinauslaufen würde. Ist sie vom Geschädigten verschuldet worden ist allerdings § 254 BGB anwendbar.
3. Eine Unzulänglichkeit der Herstellung ist gegeben, wenn z.B. eine Reparatur dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann. Eine exakte Grenzziehung zur Unmöglichkeit ist schwierig auf Grund der gleichen Rechtsfolgen auch unnötig.
4. Grundsätzlich hat die Naturalrestitution Vorrang vor dem Geldersatz. Bei Unverhältnismäßigkeit der Naturalrestitution kann der Schädiger den Geschädigten mit Geld befriedigen.
Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich aus dem Vergleich zw.dem Herstellungsaufwand und dem geschuldeten Geldersatz. Dies ist vor allem bei immateriellen Schäden schwerer festzustellen.
So führt ein zerstörter Baum zu hohen Restitutionskosten weshalb i.d.R. Geldersatz zu leisten ist. Doch ist bei immateriellen Interesse der Geldersatz dann eingeschränkt, wenn dies unter den besonderen Umständen des Einzelfalles rechtsmißbräuchlich erscheint.
Dagegen können Kosten der Heilbehandlung von Tiere auch dann verhältnismäßig sein, wenn deren Wert erheblich überschritten wird. Bei KfZ-Schäden hat sich z.B. die Faustregel einer 30%-Grenze herausgebildet.
Allerdings ist jedesmal eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit erforderlich. Die Verletzung von Urlaub kann auch einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, welcher in Geld abzugelten ist. Da betreffs der Urlaubszeit eine Kommerzialisierung eingetreten ist, ist mangels einer solchen Kommerzialisierung, die Beeinträchtigung der Freizeit kein Vermögensschaden.
5. Der Schädiger hat das Prognoserisiko zu tragen, daß die tatsächlichen Herstellungskosten die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit überschreiten. Der Schädiger müßte dieses Risiko auch im Rahmen der Naturalrestitution (§ 249 BGB) tragen.
6. Bei einer Geldentschädigung nach § 251 BGB ist auf das Wert- oder Summeninteresse abzustellen. Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne schädigendes Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert. Bei Zerstörung oder Verlust eines Gegenstandes ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Hat eine zerstörte Sache einen Restwert, so ist die Sache an den Schädiger herauszugeben oder auf den Ersatzanspruch des Geschädigten anzurechnen. Nicht zu ersetzen ist dagegen der reine Liebhaberwert an einer Sache, es sei denn diese hat einen Marktwert (z.B. Briefmarken oder Oldtimer).
Anregungen nimmt der Autor gerne entgegen.
Grundlage dieser Kommentierung war eine Arbeit des RA Thomas Weidel/ Leipzig, als damaligem Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com GmbH & Co. KG.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung(BAG , Text des Urteils 21.09.2011, 7 AZR 150/10;)
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(BGH , Text des Urteils 24.05.2007, IX ZR 142/05;)
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(BGH , Text des Urteils 15.02.2005, VI ZR 172/04;)
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