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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis (Regelung seit 01.09.2009)
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.

(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Familiengericht ersetzt werden. Das Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.

(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 01.12.2010
Co-Kommentatoren
Düsseldorf
:
Christoph Burgmer
 (Rechtsanwalt)

München
:
Pierre Rosenberger
 (Rechtsanwalt)

1. Persönlicher Geltungsbereich

Die Bestimmung erweitert wie § 112 BGB die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen.

Außerdem gilt die Norm aufgrund der Verweisung in § 1903 I S. 2 BGB für unter Betreuung stehende Personen mit Einwilligungsvorbehalt entsprechend (BAG, 2 AZR 864/06 - Urt. v. 13.02.2008, Rn. 27).

2. Erteilung und Widerruf, Einschränkung

Die Ermächtigung ist eine einseitige an den Minderjährigen zu richtende Willenserklärung (§ 130 BGB) und kann auch schlüssig erklärt werden. Eine Genehmigung durch das Familiengericht (bis 31.08.2009: Vormundschaftsgericht) ist im Gegensatz zu § 112 BGB nicht notwendig. Nur wenn der gesetzliche Vertreter ein Vormund ist, kann die Ermächtigung durch das FAmiliengericht auf Antrag des Minderjährigen ersetzt werden.

Lehnen die Eltern eine Ermächtigung ab, darf das Familiengericht nur unter den Voraussetzungen des § 1631a II BGB tätig werden.

Von der Ermächtigung durch den gesetzlichen Vertreter sind allerdings Rechtsgeschäfte ausgenommen, zu denen auch der gesetzliche Vertreter der Genehmigung durch ein Vormundschaftsgericht bedarf. Dies bedeutet, daß die Ermächtigung durch Eltern eine weitergehend Wirkung haben kann als die des Vormunds (§§ 1643, 1821 ff BGB).

Eine Rücknahme sowie Einschränkung ist möglich und gegenüber dem Minderjährigen zu erklären.

3. Sachlicher Geltungsbereich

Die Bestimmung des § 113 BGB regelt die Ermächtigungen welche alle Dienst- und Arbeitsverhältnisse, auch solche welche eine selbständige Tätigkeit zum Gegenstand haben. Von der Ermächtigung werden alle verkehrsüblichen Vereinbarungen und Geschäfte umfaßt (BAG, Urt.v.08.06.1999-3 AZR 71/98).

Die Regelung ist auch auf Werkverträge anzuwenden, ein Berufsausbildungsverhältnis fällt allerdings nicht darunter da hier der Ausbildungszweck überwiegt (§ 1 II BerBiG).

Auf öffentlich rechtliche Dienstverhältnisse findet § 113 BGB entsprechende Anwendung (z.B. Dienst als Zeitsoldat).

4. Umfang der Ermächtigung

Der Umfang der Teilgeschäftsfähigkeit umfaßt sowohl die Eingehung, die Durchführung als auch die Beendigung/Kündigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art.

Die vom Minderjährigen ausgehandelten Vertragsbedingungen sind aber nur dann durch § 113 BGB gedeckt, wenn sie verkehrsüblich sind und keine ungewöhnliche Belastung darstellen.

So ist die Vereinbarung von Wettbewerbsverboten zulässig.

Die Teilgeschäftsfähigkeit erstreckt sich auch auf Rechtsgeschäfte, welche mit der Erfüllung und Aufhebung des Vertragsverhältnisses zusammenhängen.

Der Minderjährige ist somit zur Annahme des Lohnes berechtigt, kann kündigen, einer Kündigung widersprechen oder einen Vergleich abschließen. Dabei ist aber zu beachten, daß Rechtsgeschäfte, welche zum Nachteil des Minderjährigen wesentlich vom Üblichen abweichen, nicht durch die Ermächtigung gedeckt sind.

Nach inzwischen sehr herrschender Meinung umfaßt die Ermächtigung nach § 113 BGB auch den Beitritt zu einer Gewerkschaft.

5. Grenzen der Ermächtigungsmöglichkeiten

Ausgenommen sind allerdings Rechtsgeschäfte, zu denen auch der gesetzliche Vertreter der Genehmigung durch ein Vormundschaftsgericht bedarf.

Dies bedeutet, daß die Ermächtigung durch Eltern eine weitergehend Wirkung haben kann als die des Vormunds (§§ 1643, 1821 ff BGB).
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AN = Arbeitnehmer
AG = Arbeitgeber
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
ArbN = Arbeitnehmer
ArbZG = Arbeitszeitgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 01.12.2010, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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