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AnfG
Anfechtungsgesetz
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
§ 9 Anfechtung durch Einrede (Regelung seit 01.01.1999)
Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der Gläubiger hat diesen jedoch vor der Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beizubringen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 03.10.2006
Zu §9, Ausgangsfassung 1994
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

A. Auszug aus dem Entwurf - BT-Drucksache 12/3083:


I. Entwurf der Bundesregierung

1. Vorschlag


§9

Anfechtung durch Einrede

Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der Gläubiger hat diesen jedoch vorder Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestim¬ menden Frist beizubringen.


2. Begründung zum Entwurf des § 9:
(Seite 55)

Zu § 9 (Anfechtung durch Einrede)

Die Vorschrift übernimmt geltendes Recht (§ 5 AnfG).

Sie bezweckt zunächst die Klarstellung, daß die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung auch im Wege der Einrede (und Gegeneinrede) geltend gemacht werden kann. Beispielsweise kann ein Gläubiger, für den eine Sache beim Schuldner gepfändet worden ist, der Drittwiderspruchsklage des Eigentümers {§ 771 ZPO) entgegenhalten, daß dieser das Eigentum anfechtbar erworben habe. Darüber hinaus bringt die Vorschrift für den Fall der einredeweisen Geltendmachung des Anspruchs eine Erleichterung, indem von dem Titelerfordemis des § 2 einstweilen, aber nicht endgültig abgesehen wird.


II. Stellungnahme des Bundesrates (Seite 121)

(Zu § 9 erfolgte keine Stellungnahme.)


III. Gegenäußerung der Bundesregierung (Seite 132)

(Zu § 9 erfolgte keine Gegenäußerung)


B. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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