AnfG
Anfechtungsgesetz
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
§ 1 Grundsatz (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 03.10.2006 |
Zu §1, Ausgangsfassung 1994
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus dem Entwurf - BT-Drucksache 12/3083:
I. Entwurf der Bundesregierung
1. Vorschlag
§ 1
Grundsatz
(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
2. Begründung zum Entwurf des § 1:(Seite 55)
Zu § 1 (Grundsatz)
In Anlehnung an das geltende Recht (§ 1 AnfG) umschreibt Absatz 1 den Zweck und den Anwendungsbereich der Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Ebenso wie in § 144 Abs. 1 des Entwurfs der Insolvenzordnung wird als Grundvoraussetzung einer jeden Anfechtbarkeit hervorgehoben, daß die Gläubiger durch die anzufechtende Rechtshandlung objektiv benachteiligt sein müssen.
Absatz 2, der Unterlassungen des Schuldners betrifft, stimmt wörtlich mit § 144 Abs. 2 des Entwurfs der Insolvenzordnung überein.
II. Stellungnahme des Bundesrates(Seite 121)
(Zu § 1 erfolgte keine Stellungnahme.)
III. Gegenäußerung der Bundesregierung(Seite 132)
(Zu § 1 erfolgte keine Gegenäußerung)
B. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.