Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
UWG 2004
Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 21 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang (Regelung seit 08.07.2004 gültig bis vor 04.09.2009, bitte hier klicken zur Änderung)
Die auf § 20 Abs. 8 und 9 beruhenden Teile der dort genannten Verordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 23.04.2006
Zur Ausgangsfassung 2004
(Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 15/1487:


I. Entwurf der Bundesregierung vom 22.08.2003 (Seite 5)

21. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang


§ 21 - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf § 20 Abs. 8 beruhenden Teile der Unterlassungsklagenverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

2. Begründung zum Entwurf des § 7:


Zu § 21 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang))

Die Vorschrift regelt die so genannte Entsteinerungsklausel, wonach die in diesem Gesetz geänderte Vorschrift der Unterlassungsklagenverordnung weiterhin auf der Grundlage der einschlägigen Verordnungsermächtigungen geändert werden kann.


II. Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Juni 2003 (Seite 29)

(Zu § 21 erfolgte keine Stellungnahme.)


III. Gegenäußerung der Bundesregierung (Seite 40, undatiert!)

(Zu § 21 erfolgte keine Stellungnahme.)


B. Bericht des Rechtsausschusses vom 26. 03. 2004 - BT-Drucksache 15/2795


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann, folgende leicht geänderte Version (BT-Drucksache 15/2795, Seite 4) dem Bundestag zu empfehlen:

1. Vorschlag (Seite 3)


§21 §21
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 20 Abs. 8 beruhenden Teile der Unterlassungsklagenverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Die auf § 20 Abs. 8 und 9 beruhenden Teile der dort genannten Verordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.



2. Zur Begründung der Beschlussempfehlung (Seite 21)


Soweit der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf die Begründung in der Drucksache 15/1487, S. 15 ff. verwiesen.

Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt begründet:

1. Allgemeines

Mit Änderungsempfehlungen des Rechtsausschusses werden die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltenen Änderungsanregungen und sprachlichen Verbesserungsvorschläge teilweise aufgegriffen. Darüber hinaus erfolgen Änderungen der Regelung des Gewinnabschöpfungsanspruchs, die im Wesentlichen eine Vereinfachung des Verfahrens bezwecken. Der Beispielskatalog unlauterer Wettbewerbshandlungen wird um die menschenverachtende Werbung ergänzt. Daneben erfolgen geringfügige sprachliche oder redaktionelle Änderungen.

Die Änderung der Preisangabenverordnung (PAngV) dient vor allem der Anpassung des Preisangabenrechts an die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.


C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Dementsprechend wurde das Gesetz vom Bundestag beschlossen. Anschließend wurde (wegen anderer §§ des Entwurfs) durch den Bundesrat der Vermittlungsausschuß angerufen (18.05.2004). Dieser lehnte einen Einigungsvorschlag ab (01.04.2004) und informierte den Bundestag. Der Bundestag wies den Einspruch zurück (16.06.2004). Mehr Informationen hierzu bei §§ 7, 10 und 20.

Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM