Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
UWG 2004
Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 20 Änderungen anderer Rechtsvorschriften (Regelung seit 08.07.2004 gültig bis vor 04.09.2009, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) § 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „ § 8 Abs. 3“ ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 852 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 203“ ersetzt.

(2) In § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, werden die Wörter „mit Ausnahme der Ansprüche der letzten Verbraucher aus § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein beiderseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist“ gestrichen.

(3) In § 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 4, 6c, 15, 17, 18 und 20“ durch die Angabe „§§ 16 bis 19“ ersetzt.

(4) Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen;“.

2. In § 5 wird die Angabe „die §§ 23a, 23b und 25“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.

3. In § 9 werden in der Nummer 2 nach dem Wort „verwendet“ die Wörter „oder empfohlen“ und in Nummer 3 nach dem Wort „Verwendung“ die Wörter „oder Empfehlung“ eingefügt.

4. In § 12 wird die Angabe „§ 27a“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.

5. In § 13a Satz 2 ist die Angabe „§ 13 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 5 Satz 1“ zu ersetzen.

(5) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 44 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. In § 55 Abs. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 3“ ersetzt. 2. In § 141 wird die Angabe „§ 24“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.

(6) In § 301 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4“ ersetzt.

(7) § 9 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 3“ ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 852 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 203“ ersetzt.

(8) In § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565) wird die Angabe „§ 13 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 5 Satz 1“ ersetzt.

(9) Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unabhängig von einer Rabattgewährung“ gestrichen.

b) Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.“

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „unabhängig von einer Rabattgewährung“ gestrichen.

3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 4)“ durch die Angabe „(§ 1 Abs. 5)“ ersetzt.

5. § 7 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Kann in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis je Minute oder je Benutzung in der Nähe der Telekommunikationsanlage anzugeben.“

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe.“

b) Absatz 5 Nr. 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden die neuen Nummern 1, 2 und 3.

7. § 11 wird aufgehoben.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 23.04.2006
Zur Ausgangsfassung 2004
(Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 15/1487:


I. Entwurf der Bundesregierung vom 22.08.2003 (Seite 5)

1. Vorschlag


§ 20 - Änderungen anderer Rechtsvorschriften

(1) § 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „ § 8 Abs. 3“ ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 852 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 203“ ersetzt.

(2) In § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzesvom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, werden die Wörter „mit Ausnahme der Ansprüche der letzten Verbraucher aus § 13a des Gesetzes gegen den unlauterenWettbewerb, soweit nicht ein beiderseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist“ gestrichen.


(3) In § 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 4, 6c, 15, 17, 18 und 20“ durch die Angabe „§§ 16 bis 19“ ersetzt.


(4) Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen;“.

2. In § 5 wird die Angabe „die §§ 23a, 23b und 25“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.

3. In § 9 werden in der Nummer 2 nach dem Wort „verwendet“ die Wörter „oder empfohlen“ und in Nummer 3 nach dem Wort „Verwendung“ die Wörter „oder Empfehlung“ eingefügt.

4. In § 12 wird die Angabe „§ 27a“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.


(5) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2082; 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) wird wie folgt geändert:

1. In § 55 Abs. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 3“ ersetzt.

2. In § 141 wird die Angabe „§ 24“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.


(6) In § 301 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4“ ersetzt.


(7) § 9 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 199 Abs. 5 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 3“ ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 852 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 203“ ersetzt.


(8) In § 1 der Unterlassungsklagenverordnung vom

3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565) wird die Angabe „§ 13 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 5 Satz 1“ ersetzt.


2. Begründung zum Entwurf des § 20:


Zu § 20 (Änderungen anderer Rechtsvorschriften)

Die Vorschrift regelt die Folgeänderungen, die auf Grund der Neufassung des UWG notwendig sind.

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

§ 3 Abs. 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes verweist hinsichtlich der Aktivlegitimation auf § 13 Abs. 2 UWG a. F. Daher ist der Verweis an die Änderung der Paragraphenfolge im UWG anzupassen. Die inhaltlich vorgenommenen Ergänzungen der Regelung der Aktivlegitimation können entsprechend auf das Lebensmittelspezialitätengesetz übertragen werden.

Zu Nummer 2

Durch die Änderung dieses Verweises in § 3 Abs. 4 des Lebensmittelspezialitätengesetzes wird die Verjährungsregelung an die Neufassung der Verjährung im BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) angepasst, was bislang versehentlich unterblieben ist.

Zu Absatz 2

In § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Ausnahmeregelung hinsichtlich der Ansprüche der letzten Verbraucher aus § 13a UWG zu streichen, da diese Vorschrift ersatzlos entfallen ist.

Zu Absatz 3

§ 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozessordnung regelt die Privatklagebefugnis bei Straftaten gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Diese Verweisungen sind an die geänderten Paragraphen anzupassen.

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Die Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes stellt klar, dass Wirtschaftsverbände befugt sein sollen, AGB-Kontrollverfahren nach § 1 des Unterlassungsklagengesetzes durchzuführen. Dies stand nach der bis zum 29. Juni 2000 geltenden Rechtslage (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG a. F.) außer Zweifel. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Einfügung der „Missbrauchsklausel“ des bisherigen § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG sollte einem Missbrauch der Klagebefugnis begegnet werden (zum Verständnis der Norm und zur Gesetzgebungsgeschichte siehe BGH WRP 2003, 87 ff.).

Die Änderung stellt – im Sinne der soeben zitierten Entscheidung – klar, dass eine Beschneidung der Klagebefugnis insoweit nicht beabsichtigt war. Im Übrigen ist ein Missbrauch größeren Ausmaßes bei der AGB-Kontrolle nicht zu befürchten, weil meist schwierige rechtliche Prüfungen der jeweiligen Klauselwerke erforderlich sind und deshalb ein standardisiertes „Abmahnen“ ausscheidet (siehe auch Bernreuther, WRP 1998, 280, 288). In Abänderung zur bisherigen Regelung wird daneben der Begriff des Gewerbetreibenden durch den Begriff des Unternehmers ersetzt. Dies erfolgt zur sprachlichen Anpassung der Regelung an § 14 BGB, wobei eine inhaltliche Änderung damit nicht verbunden ist.

Zu Nummer 2

Durch die Regelung werden an Stelle von §§ 23a, 23b und 25 UWG die Vorschriften des § 12 Abs. 1, 2 und 4 für anwendbar erklärt.

§ 12 Abs. 1 regelt das Recht der wettbewerblichen Abmahnung und der aus einer berechtigten Abmahnung erwachsenden Kostenerstattungsansprüche. Dieses Rechtsinstitut galt schon bislang auch für Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (siehe Palandt-Bassenge, BGB-Kommentar, 62. Auflage 2003, § 5 UKlaG Rn. 2 ff.) und wird jetzt durch die Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 ausdrücklich kodifiziert.

§ 12 Abs. 2 entspricht § 25 UWG a. F., weshalb hiermit eine inhaltliche Änderung des Unterlassungsklagengesetzes nicht verbunden ist. Wie bisher wird die Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung auch in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz widerleglich vermutet.

§ 12 Abs. 4 entspricht § 23a UWG a. F. Im Verfahrensrecht des unlauteren Wettbewerbs soll künftig auf die Streitwertvorschrift des § 23b UWG a. F. verzichtet werden, da die Vorschrift neben § 23a UWG a. F. keinen nennenswerten eigenständigen Anwendungsbereich hat. Diese Beurteilung hat auch Gültigkeit für das Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz,weshalb die Vorschrift künftig auch hier nicht mehr anwendbar sein soll. Deshalb ist der Verweis ersatzlos zu streichen.

Zu Nummer 3

Die Gesetzesänderung stellt klar, dass die Regelungen in § 9 Nr. 2 und 3 UKlaG über Besonderheiten der Urteilsformel für Klagen nach § 1 UKlaG nicht nur für den Fall der Verwendung, sondern auch für die Empfehlung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gelten. Bei der Auslassung handelte es sich um ein Redaktionsversehen; ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Verwendung und Empfehlung besteht nicht (siehe auch die Erläuterungen zur wortgleichen Vorläufernorm des § 17 AGBG in MünchKommBGB Micklitz, 4. Auflage 2001, § 17 AGBG Rn. 3 und 4).

Zu Nummer 4

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, weil das Verfahren vor den Einigungsstellen statt wie bislang in § 27a UWG a. F. nunmehr in § 15 geregelt ist.

Zu Absatz 6

Zu Nummer 1

§ 55 Abs. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 1 des Markengesetzes verweisen hinsichtlich der Aktivlegitimation auf die bisherige Regelung des § 13 Abs. 2 UWG a. F. Daher ist der Verweis an die Änderung der Paragraphenfolge im UWG anzupassen. Die inhaltlich vorgenommenen Ergänzungen der Regelung der Aktivlegitimation können entsprechend auf das Markengesetz übertragen werden.

Zu Nummer 2

§ 141 des Markengesetzes verweist hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit auf die Regelung des UWG. Der Verweis ist an die Änderung der Paragraphenfolge im UWG anzupassen.

Zu Absatz 7

§ 301 Abs. 2 des Strafgesetzbuches verweist hinsichtlich der Strafantragsbefugnis in den Fällen der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr auf die Regelungen der Aktivlegitimation des UWG. Daher ist der Verweis an die Änderung der Paragraphenfolge im UWG anzupassen. Die inhaltlich vorgenommenen Ergänzungen der Regelung der Aktivlegitimation können entsprechend auf das Strafgesetzbuch übertragen werden.

Zu Absatz 7

Zu Nummer 1

§ 9 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes verweist hinsichtlich der Aktivlegitimation auf § 13 Abs. 2 UWG a. F. Daher ist der Verweis an die Änderung der Paragraphenfolge im UWG anzupassen. Die inhaltlich vorgenommenen Ergänzungen der Regelung der Aktivlegitimation können entsprechend auf das Rindfleischetikettierungsgesetz übertragen werden.

Zu Nummer 2

Durch die Änderung dieses Verweises in § 9 Abs. 4 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird die Verjährungsregelung an die Neufassung der Verjährung im BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) angepasst, was bislang versehentlich unterblieben ist.

Zu Absatz 8

§ 1 der Unterlassungsklagenverordnung verweist auf die Verordnungsermächtigung des § 13 Abs. 7 UWG a. F. Daher ist der Verweis an die Änderung der Paragraphenfolge im UWG anzupassen.


II. Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Juni 2003 (Seite 29)

1. Vorschlag - 21. Zu § 8 Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 4 Nr. 01 – neu – UWG


a) In § 8 Abs. 5 ist Satz 2 zu streichen.

b) In § 20 Abs. 4 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:

‚01. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gilt dieses Gesetz nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.“‘

1. Begründung- 21. Zu § 8 Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 4 Nr. 01 – neu – UWG


Die gesetzliche Normierung der Schutzzwecktrias in § 1 UWG-E erfordert die in § 8 Abs. 5 Satz 2 UWG-E enthaltene Klarstellung, dass es sich bei dem UWG-E nicht um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) handelt. Eine Regelung in § 8 Abs. 5 Satz 2 UWG-E wäre einem Anwender des Unterlassungsklagengesetzes jedoch nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Klarstellung besser in § 2 Abs. 2 UKlaG erfolgen sollte.


III. Gegenäußerung der Bundesregierung (Seite 40, undatiert!)

Zu Nummer 21 – zu § 8 Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 4 Nr. 01 – neu – UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu.

Sie stimmt mit dem Bundesrat darin überein, dass Verstöße gegen das UWG nicht ergänzend durch das Unterlassungsklagengesetz verfolgt werden sollen. Dem trägt die Vorschrift in § 8 Abs. 5 Satz 2 UWG-E Rechnung. Es ist nicht ersichtlich, warum einem Anwender, der seine Klage auf einen Verstoß gegen das UWG stützen möchte, diese Vorschrift unbekannt sein sollte. Eine Klarstellung im Unterlassungsklagengesetz ist nicht vorzugswürdig. Nach dem Vorschlag des Bundesrates wäre die Auslegung möglich, dass das Unterlassungsklagengesetz auch dann unanwendbar ist, wenn eine Handlung sowohl gegen das UWG als auch gegen andere verbraucherschützende Vorschriften verstößt. In diesem Fall soll jedoch nach Auffassung der Bundesregierung – wenn man das Unterlassungsklagengesetz nicht völlig entwerten will – eine Klage nach dem Unterlassungsklagengesetz unter Berufung auf einen Verstoß gegen eine andere verbraucherschützende Vorschrift weiterhin zulässig sein.


B. Bericht des Rechtsausschusses vom 26. 03. 2004 - BT-Drucksache 15/2795


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann, folgende leicht geänderte Version (BT-Drucksache 15/2795, Seite 4) dem Bundestag zu empfehlen:

§ 20 § 20
Änderungen anderer Rechtsvorschriften Ändernugen anderer Rechtsvorschriften
   
(1) § 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „ § 8 Abs. 3“ ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 852 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 203“ ersetzt.
(1) unverändert
   
(2) In § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, werden die Wörter „mit Ausnahme der Ansprüche der letzten Verbraucher aus § 13 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein beiderseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist“ gestrichen. (2) unverändert
   
(3) In § 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 4, 6c, 15, 17, 18 und 20“ durch die Angabe „§§ 16 bis 19“ ersetzt. (3) unverändert
   
(4) Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346) wird wie folgt geändert:
 

1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
 

„2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen;“.
 

2. In § 5 wird die Angabe „die §§ 23 a, 23 b und 25“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.
 

3. In § 9 werden in der Nummer 2 nach dem Wort „verwendet“ die Wörter „oder empfohlen“ und in Nummer 3 nach dem Wort „Verwendung“ die Wörter „oder Empfehlung“ eingefügt.

4. In § 12 wird die Angabe „§ 27 a“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.

(4) Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346) wird wie folgt geändert:
 

1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
 

„2. Rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen;“.
 

2. unverändert

 

3. unverändert

 

4. unverändert


5. In § 13a Satz 2 ist die Angabe „§ 13 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 5 Satz 1“ zu ersetzen.
   
(5) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I 1994, S. 2082; I 1995, S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) wird wie folgt geändert:
 

1. In § 55 Abs. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 3“ ersetzt.
 

2. In § 141 wird die Angabe „§ 24“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.

(5) unverändert
   
(6) In § 301 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4“ ersetzt. (6) unverändert
   
(7) § 9 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I 1998, S. 380), das zuletzt durch Artikel 199 Abs. 5 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 3“ ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 852 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 203“ ersetzt.
(7) unverändert
   
(8) In § 1 der Unterlassungsklagenverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I 2002, 2565) wird die Angabe „§ 13Abs. 7“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 5 Satz 1“ ersetzt. (8) In § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I 2002, 2565) wird die Angabe „§ 13 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 5 Satz 1“ ersetzt.
   
 - (9) Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) wird wie folgt geändert:
 

1. § 1 wird wie folgt geändert:
 

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unabhängig von einer Rabattgewährung“ gestrichen.
 

b) Absatz 2 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.“
 

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „unabhängig von einer Rabattgewährung“ gestrichen.
 

3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.
 

4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 4)“ durch die Angabe „(§ 1 Abs. 5)“ ersetzt.
 

5. § 7 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Kann in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis je Minute oder je Benutzung in der Nähe der Telekommunikationsanlage anzugeben.“
 

6. § 9 wird wie folgt geändert:
 

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe.“
 

b) Absatz 5 Nr. 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden die neuen Nummern 1, 2 und 3.
7. § 11 wird aufgehoben.



2. Zur Begründung der Beschlussempfehlung (Seite 21)


Soweit der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf die Begründung in der Drucksache 15/1487, S. 15 ff. verwiesen.

Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt begründet:

1. Allgemeines

Mit Änderungsempfehlungen des Rechtsausschusses werden die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltenen Änderungsanregungen und sprachlichen Verbesserungsvorschläge teilweise aufgegriffen. Darüber hinaus erfolgen Änderungen der Regelung des Gewinnabschöpfungsanspruchs, die im Wesentlichen eine Vereinfachung des Verfahrens bezwecken. Der Beispielskatalog unlauterer Wettbewerbshandlungen wird um die menschenverachtende Werbung ergänzt. Daneben erfolgen geringfügige sprachliche oder redaktionelle Änderungen.

Die Änderung der Preisangabenverordnung (PAngV) dient vor allem der Anpassung des Preisangabenrechts an die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Zu § 20

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 5

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die im Regierungsentwurf übersehen wurde.

Zu Absatz 8

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Absatz 9

Die Änderung der Preisangabenverordnung (PAngV) dient vor allem der Anpassung des Preisangabenrechts an die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Die Aufhebung des Sonderveranstaltungsverbotes (§ 7 UWG) wird zur Folge haben, dass Sonderaktionen, die regelmäßig mit generellen Preisnachlässen verbunden sind, künftig saisonunabhängig durchgeführt werden können. Durch die neue Vorschrift des § 9 Abs. 2 PAngV wird das Preisangabenrecht im Interesse der betroffenen Unternehmen und der Verbraucher an die veränderten Verhältnisse angepasst.

Außerdem wird die Preistransparenz bei der Angabe von Liefer- und Versandkosten bei im Fernabsatz angebotenen Waren und Leistungen erhöht.

Die übrigen Änderungen der PAngV betreffen technische Anpassungen und Berichtigungen von Fehlern (§§ 5, 6, 7 und 11 PAngV).

Zu Nummer 1

a) Da individuelle Preisnachlässe künftig in § 9 Abs. 2 geregelt sein werden, bedarf es einer Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht mehr.

b) Im Zusammenhang mit § 1 Abs. 2 Satz 2, der zur genauen Angabe von Liefer- und Versandkosten verpflichtet, haben sich in der Praxis Durchführungsprobleme ergeben. Versandhandelsunternehmen sehen sich nicht in der Lage, jeweils für einzelne Waren exakte Angaben zu machen. In bestimmten Fällen, z. B. bei ins Ausland gehenden Sendungen oder bei Bestellungen, die mehrere Artikel umfassen, ist es nicht möglich, die genauen Versandkosten vorab zu bestimmen und anzugeben. Der neue Satz 3 sieht deshalb vor, dass in diesen Fällen die Pflicht zur Angabe der Versendungskosten entfällt. An ihre Stelle tritt die Verpflichtung des Versenders, dem Letztverbraucher Informationen zur Verfügung zu stellen, auf deren Grundlage er die Versendungskosten leicht errechnen kann.

Zu Nummer 2


Die Ausnahmeregelung wird in den neu gefassten § 9 Abs. 2 aufgenommen.


Zu Nummer 3


Mit der 4. Verordnung zur Änderung der PAngV (BGBl. I 2002 S. 4195) wurde § 1 Abs. 2 eingefügt, der preisangaberechtliche Pflichten bei Fernabsatzverträgen betrifft. Dadurch kam es zu einer Verschiebung der nachfolgenden Absätze, die bei Verweisungen in anderen Vorschriften der PAngV z. T. nicht berücksichtigt wurde. Diese Vorschriften, zu denen § 5 Abs. 1 Satz 1 gehört, sind nachträglich anzupassen.

Zu Nummer 4

Anpassung aus den unter Nummer 3 genannten Gründen.

Zu Nummer 5

Durch die 4. Verordnung zur Änderung der PAngV (BGBl. I a. a. O.) entfiel die Pflicht zur Anbringung eines Preisverzeichnisses in den Zimmern von Beherbergungsbetrieben. Ferner werden die in § 7 Abs. 4 verwandten Begriffe an die technischen Gegebenheiten angepasst.

Zu Nummer 6

a) Das heute geltende Preisangabenrecht würde die Einzelhandelsunternehmen – nach Wegfall des § 7 UWG – bei Sonderaktionen mit generellen Preisnachlässen dazu verpflichten, jeden einzelnen Artikel neu auszuzeichnen. Aufwand und Kosten für die Unternehmen wären sehr hoch, weil derartige Aktionen in der Regel das ganze Sortiment oder erhebliche Teile davon betreffen. Da für diese Aktionen regelmäßig mit pauschalen Werbeaussagen geworben wird (z. B. „Vom 1. August bis 15. August auf alle Artikel 20 % Nachlass“), kann die Neuauszeichnung der betroffenen Artikel (Preiskorrektur auf jedem Preisschild) außerdem irreführend sein. Es kann Unsicherheit darüber entstehen, ob der generelle Preisnachlass bei dem neu ausgezeichneten Preis bereits berücksichtigt ist oder noch abgezogen werden muss. Aufgrund der in § 9 Abs. 2 PAngV vorgeschlagenen neuen Regelung wird die Durchführung von Sonderaktionen in verbraucherfreundlicher Weise vereinfacht. Der Verbraucher erfährt durch Werbemaßnahmen (Zeitung, Prospekt, Tafeln in den Einzelhandelsgeschäften u. Ä.) von den angebotenen pauschalen Preisnachlässen, findet in den Verkaufsräumen Artikel mit „alten“, d. h. noch nicht reduzierten Preisen vor und erhält dann den Nachlass an der Kasse durch Abzug vom ausgezeichneten Preis.

Die für Sonder- und Rabattaktionen vorgesehene Regelung in § 9 Abs. 2 begründet eine Ausnahme von den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 PAngV (Endpreisangabe) und § 2 Abs. 1 PAngV (Grundpreisangabe) unter folgenden Voraussetzungen:

Es muss sich um eine zeitlich begrenzte Aktion handeln. Gewöhnliche Preissenkungen ohne Befristung unterfallen also nicht dieser Ausnahmeregelung. Was im Einzelfall „zeitlich begrenzt“ bedeutet, muss individuell durch Auslegung unter Berücksichtigung des dem § 1 PAngV zu Grunde liegenden Normzwecks sowie der im betreffenden Wirtschaftszweig gegebenen Marktverhältnisse und Gepflogenheiten ermittelt werden. In Anlehnung an das alte, für Sonderverkäufe geltende Recht, kann in der Regel als Anhaltspunkt gelten, dass eine Rabattaktion im Einzelhandel, die sich über 10 bis 15 Werktage erstreckt, zeitlich befristet im Sinne des § 9 Abs. 2 PAngV ist. Für Transparenz bezüglich des Zeitfaktors sorgt der Umstand, dass der Anbieter seine Aktion nach Kalendertagen zeitlich zu begrenzen hat und dies auch in der Werbung angeben muss. Generell gilt, dass Sonderaktionen den Vorschriften des UWG entsprechen müssen. Bei über sehr lange Zeit durchgeführten Veranstaltungen, die gegenüber dem Verbraucher als Sonderaktion dargestelt werden, kann ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vorliegen.

Außerdem muss es sich um generelle Preisnachlässe handeln. Das sind Nachlässe, die einem bestimmten Personenkreis (z. B. allen Inhabern von Kundenkarten) oder jedermann angeboten werden.

Schließlich müssen die Preisnachlässe durch Werbung bekannt gemacht sein. Fehlt es an einer derartigen Bekanntmachung, greifen die Grundregeln des § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 PAngV ein, mit der Folge, dass die Preisangaben am einzelnen Artikel und ggf. die Grundpreisangaben vorzunehmen sind.

b) Die Vorschrift hat keine praktische Bedeutung erlangt.

Zu Nummer 7

Die Übergangsvorschrift des § 11 ist wegen des Verstreichens des Übergangszeitraumes (Ende: 30. Juni 2003) gegenstandslos geworden.


D. Mitteilung des Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses - Bundesrat Drucksache 453/04 vom 28. Mai 2004


Der Vermittlungsausschuss hat in seiner 29. Sitzung zu dem vom Deutschen Bundestag am
1. April 2004 beschlossenen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
-Drucksachen 15/1487, 15/2795, 15/3163 -


das Verfahren ohne Einigungsvorschlag abgeschlossen,

Gemäß § 12 der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss) gebe ich hiervon Kenntnis.


E. Antrag des Freistaates Bayern (BR-Drucksache 288/2/04 aus 13.05.2004)


Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Top 5 der 799. Sitzung des Bundesrates am 14. Mai 2004

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Zu § 20 Abs. 9 Nr. 1 Buchstabe b UWG (§ 1 Abs. 2 PAngV)

In § 20 Abs. 9 Nr. 1 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:

"b) Absatz 2 wird gestrichen."

Begründung:


Die seit 1. Januar 2003 geltende Ergänzung der Preisangabenverordnung (PAngV) mit Regelungen für den Fernabsatz war überflüssig und rechtssystematisch verfehlt: § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der BGBInformationspflichten- Verordnung (BGB-InfoV) bestimmen bereits für alle Formen des Fernabsatzes, dass vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages der Verbraucher über den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile sowie gegebenenfalls zusätzlich anfallender Liefer- und Versandkosten informiert werden muss. Ebenso sind bereits nach dem geltenden § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV stets Endpreise, d.h. einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, anzugeben. Die Verpflichtungen aus dem europäischen Recht sind damit erfüllt worden. Darüber hinausgehende Informationspflichten enthält § 1 Abs. 2 PAngV nur insofern, als stets angegeben werden muss, dass

- die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile im Preis enthalten sind (was der Fall sein muss, weil die Endpreisangabe nach geltendem Recht vorgeschrieben ist) und

- ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. (Sie sind nach der BGBInfoV in jedem Fall anzugeben, wenn sie vom Kunden verlangt werden.) In der Regel wird ohnehin mit dem Hinweis "versandkostenfrei" geworben, soweit keine solchen Kosten verlangt werden.

Deshalb hat diese seit 1. Januar 2003 geltende Regelung für den Verbraucher praktisch keinen Vorteil gebracht. Darüber hinaus werden die Unternehmen des Versandhandels insbesondere bei der Radio- und Fernsehwerbung gegenüber dem stationären Handel, der nicht ausdrücklich auf die enthaltene Umsatzsteuer hinweisen muss, benachteiligt. Es ist daher nicht gerechtfertigt, die gesamte Informationspflicht betreffend Preise und Versandkosten in der Preisangabenverordnung zu wiederholen und dieselbe Materie in zwei Rechtsgebieten in teilweise unterschiedlicher Form zu regeln. Dies verstößt gegen die Grundsätze einer klaren Rechtssystematik und schafft Rechtszersplitterung sowie übermäßige Regelungsdichte. Eine ausschließlich zivilrechtliche Regelung entspricht auch dem von allen Seiten geforderten Abbau staatlicher Aufgaben (Deregulierung) und entlastet damit die Vollzugsbehörden der Länder.



F. Unterrichtung über die Einspruchszuweisung vom 17. Juni 2004 durch den Deutschen Bundestag - Drucksache 45/3104


Der Deutsche Bundestag hat in seiner 113. Sitzung am 16. Juni 2004 aufgrund des Antrags der Fraktionen SPD und BÃœNDNIS 30, DIE GRÃœNEN - Drucksache 15/3308 - den Einspruch des Bundesrates gegen das

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) - Drucksachen 15/1487, 15/2795 -


mit der nach Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes erforderlichen Mehrheit zurückgewiesen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM